Dieser zweite Zweck ist überprüfungsbedürftig, Denn für Zeiträume ab 2019 ist eine Höhe von 6% Zinsen pro Jahr verfassungswidrig (so das Bundesverfassungsgericht). Wenn nun der erste Zweck nicht gegeben ist (weil der Steuerschuldner nicht zahlungsfähig ist), bleibt nur der zweite Zweck. Jedenfalls in diesem Fall stellt sich dann die Frage, ob die Säumniszuschläge von 12% überhöht sind. Entsprechende Zweifel hat das FG Münster und hat Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge gewährt (Beschluss v. 16.3.2021, Aktenzeichen: 12 V 16/21).
Hinweis: Die Höhe der Säumniszuschläge von 12% pro Jahr könnte auch in sonstigen Fällen verfassungswidrig sein. Dies dürfte zumindest für Zeiträume ab 2019 gelten. Es gibt ab 2019 keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen Zinsen und Säumniszuschlägen.
Säumniszuschläge werden - anders als Zinsen - nicht festgesetzt, können also nicht mittels Einspruchs angefochten werden.
Es kann zudem das Ruhen dieses Einspruchsverfahrens beantragt werden. Hiebei bietet sich ein Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren zur Höhe von Säumniszuschläge an (Zulassung der Revison durch BFH v. 14.04.2020, Aktenzeichen: VII B 53/19). Das BFH-Verfahren betrifft Säumniszuschläge ab 2009 ff. In diesem Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich Zweifel an der Vereinbarkeit der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lassen. Zu sehen ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen - nach der Revisionszulassung durch de BFH in dem vorgenannten Verfahren - die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe auf Zeiträume ab 2019 ff. beschränkt hat.
Wir prüfen im EInzelfall die Möglichkeiten, die Höhe der Säumniszuschläge zu prüfen und ggf. anzufechten. Dies sollte dann über den Weg des Abrechnungsbescheides geschehen.
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