Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift NWB Nr. 9/2015 Hinweise zu rechtlichen Grundlagen und Grenzen.
In der Berufspraxis kommt es selten, aber überraschend: Die Steuerfahndung verlangt die Herausgabe von bestimmten Unterlagen. Der Berater sollte daher für den „Fall der Fälle“ ein strafprozessuales Grundwissen haben, um sich in der Eile orientieren zu können. In diesem Beitrag soll nicht der „Teufel an die Wand gemalt“ werden. Die Ermittlungsbehörden signalisieren in den letzten Jahren aber vermehrt, dass sie auch gegenüber Beratern als Beschuldigte „kein Pardon“ mehr kennen, wenn es sich um Exzesse handelt. Die Bandbreite reicht vom Vorwurf „bloßer“ Beihilfe bis zur Mittäterschaft und entsprechend geht es nicht immer nur um die Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO, sondern in Einzelfällen werden auch Haftbefehle gegen Berater erlassen. In den meisten Fällen haben Berater jedoch nur als Dritte (Nichtbeschuldigte) mit den Ermittlungsbehörden zu tun. Als Dritte besitzen Berufsträger aufgrund jahrelanger Mandatsdauer oft interessante Informationen ihrer Mandanten und wecken so die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden.
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