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Güterstandschaukel: Erbschaftsteuer und eheliches Güterrecht

Positive Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken der Güterstandschaukel

Viel Aufmerksamkeit von Seiten des Bundesfinanzhofes und der Presse bekam das steuerliche Gestaltungsmodell der sogenannten Güterstandschaukel. Ihm liegen zwei Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes zugrunde, die §§ 7 und 5 ErbStG. § 7 Abs. 1 Nr. 1 regelt, dass der vorzeitige freiwillige Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten eine steuerpflichtige Schenkung darstellt, da weiterhin eine Zugewinngemeinschaft besteht. In § 5 Abs. 2 ErbStG ist die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruchs geregelt, den ein Ehegatte nach Beendung des Güterstands durch Ehevertrag oder Scheidung geltend machen kann. Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs übertragen werden, bleiben ebenfalls von der Schenkungsteuer verschont. Bei der Betrachtung dieser beiden Bestimmungen bietet es sich für Ehegatten an, zum steuerbefreiten Ausgleich der während der Zugewinngemeinschaft erwirtschafteten Vermögenszuwächse die Zugewinngemeinschaft vorübergehend aufzulösen und nach dem Ausgleich umgehend erneut zu vereinbaren. Dieser „Trick“ stieß früher vielfach auf Kritik. Ehegatten, die sich dieses steuerlichen Gestaltungsmodells bedienten, gerieten in den Verdacht, mit diesem Gestaltungsmodell das geltende Recht zu missbrauchen. Allerdings entschied die Rechtsprechung diesbezüglich zum Vorteil der steuerpflichtigen Eheleute, also zugunsten der Güterstandschaukel. Neben den offenkundig positiven Gestaltungsmöglichkeiten für die Ehegatten birgt die Güterstandschaukel auch Risiken. Partner, die darüber nachdenken, dieses komplizierte Modell zur Steuervergünstigung zu nutzen, sollten unbedingt vorher Rücksprache mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder Steueranwalt halten.

Zugewinngemeinschaft - problematischer „fliegender Zugewinnausgleich“

Wenn Ehegatten, die in Zugewinngemeinschaft leben, vertraglich einen Zugewinnausgleich während der Ehe vereinbaren, ohne den Güterstand tatsächlich aufzuheben, können sie damit alle Ansprüche ausgleichen, die sich aus den Vermögenszuwächsen der Vergangenheit zwischen ihnen ergeben haben. Allerdings fällt dabei Schenkungsteuer an, da die Voraussetzungen der steuerlichen Befreiung gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nur dann vorliegen, wenn der Güterstand tatsächlich nicht beendet wurde. 

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