Mit Urteil vom 10.04.2018 verkündete das Bundesverfassungsgericht, dass die Grundsteuer in der ehemaligen Form verfassungswidrig ist. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Werte zur Berechnung der Grundsteuer überaltert sind und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Grundgesetz verstoßen. Durch das Urteil wurde eine Reform des Grundsteuergesetzes angestoßen. Demnach wird ab 2025 eine neu berechnete Grundsteuer gelten. Grundlage für die Neuberechnung bildet die eingeführte Grundsteuererklärung, welche bereits in diesem Jahr abgegeben werden soll.
Das Erfordernis zur Abgabe einer Grundsteuererklärung ist wohl der gravierendste Unterschied zur bisherigen Rechtslage. Eine solche Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen existierte bis zur Reform nicht. Eine nicht bestehende Pflicht konnten die Grundeigentümer also auch bisher nicht verletzen. Bisher wurde von den Länderfinanzbehörden ein Einheitswert festgestellt, der die Grundlage der Grundsteuer bildete. Die Gemeinden erhoben darauf eine gesetzlich vorgeschriebene Steuermesszahl, welche noch mit einem gemeindlich festgelegten Hebesatz multipliziert wurde.¹ Das Ergebnis war die Festsetzung der Grundsteuer, ohne dass der Grundeigentümer dafür eine Steuererklärung hätte abgeben müssen. Somit wurden dem Grundeigentümer bisher wenige Pflichten zuteil. Selbst Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Immobilienbestand, wie z.B. Abrisse, Erweiterungen der Wohnfläche, Umbauten etc. mussten nicht angezeigt werden. Dafür existierte schlicht keine Erklärungspflicht. Die in § 19 GrStG enthaltene Anzeigepflicht betraf nur Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen, welche dazu führen, dass bisher gewährte Steuerbefreiungen entfallen.² Ebenso war auch die allgemeine Anzeigepflicht nach § 153 Absatz 2 AO in diesen Fällen nicht einschlägig, da diese ebenso nur Steuerbefreiungen betrifft. ³
Nunmehr wurde diese Lücke durch Einführung von § 228 in das Bewertungsgesetz geschlossen. § 228 Absatz 2 Satz 1 BewG schreibt vor, dass alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf den Wert, die Vermögens- oder Grundstücksart oder die Eigentumsverhältnisse auswirken können, vom Grundeigentümer anzuzeigen sind. Die Anzeigefrist beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, § 228 Absatz 2 Satz 3 BewG. ⁴ Darüber hinaus ist der Grundeigentümer nun auch zur Berichtigung seiner Angaben in der Grundsteuererklärung nach § 153 Absatz 1 AO verpflichtet.⁵ Diese Handlungspflicht trifft ihn unverzüglich, sobald er erkennt, dass er eine falsche/unvollständige Grundsteuererklärung abgegeben hat.
Diese neue Regelung ist vor allem im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen ohne Baugenehmigung beachtenswert. Zwar galt wie bereits festgestellt bisher keine Verpflichtung der Grundeigentümer diese anzuzeigen. Allerdings wird dies durch die Neuregelung in § 288 BewG zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Um der Anzeigepflicht nach § 228 BewG vollumfänglich gerecht zu werden und Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden, sollten Betroffene ihren Steuerberater konsultieren.
Gerne beraten wir Sie, damit Sie die neuen Handlungs- und Anzeigepflichten im Rahmen der Grundsteuer sorgfältig erfüllen können.
[1] klie-sieber.de/neue-grundstewuerfestsetzung/
[2] Troll/ Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Auflage 2021, § 19 Rn.2.
[3] Seer in Tipke/ Kruse, AO & FGO 2021, § 153 AO Rn. 27.
[4] Schaffner in Kreutziger/ Schaffner/ Stephany, BewG, 5. Auflage 2021, § 228 Rn. 4.
[5] Schaffner in Kreutziger/ Schaffner/ Stephany, BewG, 5. Auflage 2021, § 228 Rn. 8.
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