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Grenzen der Durchsuchung aufgrund von Steuer-CDs

Durchsuchungsbeschlüsse und Grundrechtseingriffe

Seit Jahren kauft die Bundesrepublik Deutschland immer wieder so genannte Steuer-CDs aus dem Ausland an, um so möglichen Steuerhinterziehern auf die Spur zu kommen. Die auf den jeweiligen CDs aufgefundenen Daten begründen dabei häufig einen Anfangsverdacht, wodurch Steuerfahnder bei Gericht einen Durchsuchungsbeschluss gegen die vermeintlichen Sünder erwirken. Durch einen solchen Beschluss wird in die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen und damit schwerwiegend in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG eingegriffen. Aufgrund dessen bedarf ein Durchsuchungsbeschluss stets einer besonderen Rechtfertigung.

Welche Anforderungen müssen an die Rechtfertigung eines Durchsuchungsbeschlusses gestellt werden?

Die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt zugleich auch die Grenzen der Durchsuchung. So muss für einen Durchsuchungsbeschluss zwingend ein Anfangsverdacht vorliegen. Hierzu reichen keine vagen Anhaltspunkte und bloße Vermutungen aus, sondern es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Aufgrund des Gewichts des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre behält Art. 13 Abs. 2 GG darüber hinaus die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlichen dem Richter vor (Richtervorbehalt). Dies dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten.

Der Durchsuchungsbeschluss selbst muss dabei so ausgestaltet sein, dass er den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so genau beschreibt, dass der äußere Rahmen begrenzt wird, innerhalb dessen die Durchsuchung durchzuführen ist (rechtsstaatliche Begrenzungsfunktion). Darüber hinaus muss der Durchsuchungsbeschluss begründet werden. Neben dem Abstecken des Rahmens der Durchsuchung soll der Durchsuchungsbeschluss dem von der Durchsuchung Betroffenen ermöglichen, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten.

Was sagt die Rechtsprechung zu den Grenzen der Durchsuchung aufgrund von Steuer-CDs?

Die Rechtsprechung setzte sich mit den Kriterien für eine Durchsuchung in den letzten Jahren kaum kritisch auseinander. So wurden insbesondere die Daten, die durch den Ankauf von Steuer-CDs erlangt wurden, unbegrenzt verwendet und von den Steuerfahndern zur Begründung eines Anfangsverdachts und der Erwirkung von Durchsuchungsbeschlüssen herangezogen. Mit den Grenzen der so erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse beschäftigte sich nun erstmals der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 04. April 2017 – 2 BvR 2551/12.

Die Entscheidung des BVerfG zu den Grenzen der Durchsuchung aufgrund von Steuer-CDs

Gegenstand des Falls vor dem BVerfG waren mehrere bei der Betroffenen vorgenommene Durchsuchungen aus dem Jahre 2011. Die von den Durchsuchungen Betroffene war ein im Bereich der Vermögensverwaltung tätiges Unternehmen, das das Vermögen seiner Kunden vornehmlich bei der H. AG anlegte.

Das Land Nordrhein-Westfalen erwarb eine Steuer-CD unter anderem mit Daten über deutsche Staatsbürger, die Kunden einer Bank in Luxemburg waren und Erträge aus den dortigen Vermögensanlagen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt hatten. Bei dessen Auswertung wurde festgestellt, dass eine Vielzahl der Betroffenen auch Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin unterhielten. 

Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse leitete die Steuerfahndung  Strafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen sieben Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ein und beantragte den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Das Amtsgericht Bochum ordnete daraufhin die Durchsuchung der Geschäftsräume sämtlicher Niederlassungen der Beschwerdeführerin sowie die Beschlagnahme einer Vielzahl von Unterlagen und Beweismittel an. Grund dafür sei, dass die Beschuldigten als Geschäftsführer und Vermögensberater der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg systematisch Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch eine Vielzahl gesondert verfolgter deutscher Haupttäter geleistet hätten. Unter anderem bestehe eine enge wirtschaftliche und persönliche Verflechtung zwischen der H. AG und der Bank in Luxemburg. Diese zeige sich daran, dass der Beschuldigte F., ehemaliger Vermögensverwalter der H. AG, bis zu seinem Wechsel 2006 zur Beschwerdeführerin bereits diverse ausländische Kundenvermögen bei der luxemburgischen Bank verwaltet habe. Auch drei weitere der Beschuldigten seien vor dem Wechsel zur Beschwerdeführerin unter anderem für die H. AG tätig gewesen.

Im November 2011 wurden daraufhin die Geschäftsräume aller Niederlassungen der Beschwerdeführerin durchsucht, zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt und Daten gesichert. 

Mit der Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, dass die Tatvorwürfe, insbesondere der Tatzeitraum, nur unzureichend bezeichnet seien. Weiterhin bestünde überhaupt kein Tatverdacht. Die Beschwerde vor dem Landgericht (LG) blieb erfolglos (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 04. Oktober 2012 – II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12), sodass die Beschwerdeführerin  Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhob. 

Das BVerfG stellt in seinem Beschluss vom 04. April 2017 – 2 BvR 2551/12 – eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 GG fest

Der Senat stellt fest, dass der Durchsuchungsbeschluss aus dem Jahre 2011 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohn und Geschäftsräume aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt, da der Beschluss weder ausdrücklich noch in anderer Weise Angaben zum Tatzeitraum enthalte. 

Alleine die Angabe, dass „über Jahre hinweg“ Beihilfe zur Steuerhinterziehung betrieben wurde, reiche nicht. Auch die Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel lasse keinen Schluss auf einen Tatzeitraum zu, da weder der Zeitraum genannt wird, aus dem sie stammen, noch für den sie relevant sind. Gleiches gelte für die Sachverhaltsschilderung, die durch Bezeichnung von Umständen, die den Tatverdacht begründen sollen, nicht erkennen lasse, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigten mit den Beihilfehandlungen begonnen haben sollen. 

Darüber hinaus ist das BVerfG der Auffassung, dass sich auch aus der Angabe, dass der Beschuldigte F. im Jahr 2006 zur Beschwerdeführerin wechselte, keine Beschreibung des Tatzeitraums entnehmen lasse. Eine Begrenzung sei diesbezüglich höchstens für die ihm selbst vorgeworfenen Taten vorhanden, nicht jedoch für die der weiteren sechs Beschuldigten. Ein Anhaltspunkt dafür, dass erst mit dem Wechsel des Beschuldigten F. auch die anderen Beschuldigten mit den vorgeworfenen Handlungen begonnen hätten, sei im Durchsuchungsbeschluss nicht enthalten.

Ferner stellt der Senat fest, dass selbst wenn ein Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten enthalte, was er offen lässt, der vorliegende Beschluss nicht die erforderlichen Angaben bezeichne, um diesen nichtverjährten Zeitraum zu bestimmen. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginne die Verjährung mit Beendigung der (Haupt-) Tat. Zur Bestimmung der Verjährung sei daher bei Hinterziehung von Einkommensteuer der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide, in denen die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, und im Fall der Begehung durch Unterlassen die Angabe, wann die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen waren, erforderlich.

Der Durchsuchungsbeschluss ermögliche nach seinem Wortlaut hingegen die Durchsuchung und Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin seit Beginn der Geschäftstätigkeit. Der Rahmen der Durchsuchung war damit nicht hinreichend präzisiert, so dass der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion nicht gerecht werde. 

Hinweis der LHP Rechtsanwälte und Steuerberater zum Urteil des BVerfG

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. April 2017 ist zu begrüßen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt damit Grenzen der Durchsuchung aufgrund von Steuer-CDs. Wegen der Entscheidung werden Steuerfahnder, Staatsanwälte und Ermittlungsrichter nun hoffentlich vorsichtiger sein, Durchsuchungsbeschlüsse „blanko“ zu unterschreiben.

Das Urteil lässt jedoch weiterhin die rechtsstaatlich umstrittenen Fragen hinsichtlich des Umfangs der Verwertbarkeit von Steuer-CDs offen. Wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich künftig entwickeln wird, bleibt insbesondere vor dem Hintergrund der kürzlichen Mahnungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Verwendung der Steuer-CDs nicht unbegrenzt zulässig sei, abzuwarten.

Falls Sie von einem Durchsuchungsbeschluss betroffen sein sollten, raten wir Ihnen, den Durchsuchungsbeschluss umgehend von uns rechtlich überprüfen zu lassen, um so nachträglich die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung feststellen zu lassen. Wird die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt, können die von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft erlangten Unterlagen und Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wodurch sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Beweis nicht herangezogen werden dürften. 

RA Dirk Beyer hat den besprochenen Beschluss im Mai 2017 kommentiert

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