Über die gesetzliche Erbfolge sind im deutschen Erbrecht Reihenfolge und Ordnung der Erben geregelt. Sie tritt immer dann in Kraft, wenn der Erblasser kein oder kein gültiges Testament hinterlassen hat, aber auch dann, wenn er in seinem Testament ausdrücklich bestimmt hat, dass sein Nachlass über die gesetzliche Erbfolge geregelt werden soll. Die nachfolgenden Ausführungen behandeln einige wichtige Details und gängige Fragen, mit denen wir uns als Rechtsanwalt für Erbrecht in Köln häufig beschäftigen und die immer wieder zu Streitfällen innerhalb einer Erbengemeinschaft führen.
Im Erbrecht unterscheidet das BGB bei der gesetzlichen Erbfolge zwischen Erben erster Ordnung, zweiter Ordnung, dritter Ordnung, vierter Ordnung etc., wobei alle möglichen Erben in ihrer Erbberechtigung nach dieser Reihenfolge berücksichtigt werden. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also direkte Nachkommen, unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt. Lebt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seine unmittelbaren Abkömmlinge nicht mehr, sieht die gesetzliche Erbfolge des deutschen Erbrechts vor, dass zu den Erben erster Ordnung auch leibliche oder adoptierte Kindeskinder, also Enkel, Urenkel usw., des Abkömmling gehören. Im gegenseitigen Einvernehmen kann - wenn der Abkömmling die Erbschaft ausschlägt – eine Generation im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge übersprungen werden, um so durch die Ausnutzung eines Freibetrages Erbschaftssteuer zu sparen. Solche Generationensprünge werden manchmal auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten oder der Weitergabe von betrieblichem Vermögen als steuersparendes Gestaltungsmodell genutzt.
War der Erblasser verheiratet bzw. lebte er in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, sieht die gesetzliche Erbfolge ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten oder des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners vor, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft des Verstorbenen bei Eintreten des Erbfalls noch Bestand hatte. Geschiedene Ehegatten erben nur, wenn dies ausdrücklich im Testament geregelt wurde; anders als der überlebende Partner einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft haben sie auch kein Recht auf einen gesetzlichen Pflichtteil.
Das Erbrecht sieht bei der gesetzlichen Erbfolge die Erbberechtigung der Erben zweiter Ordnung erst dann vor, wenn keine lebenden Erben erster Ordnung vorhanden oder zu finden sind. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des oder der Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Dies sind lebende Geschwister und deren leibliche oder adoptierte Kinder und Kindeskinder, also die Nichten und Neffen, Großnichten und Großneffen des Erblassers. Können auch hier keine überlebenden Erben ermittelt werden, wird die Vorgeneration mit ihren Abkömmlingen betrachtet. Die gesetzliche Erbfolge bezeichnet die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Tanten und Onkel, als Erben dritter Ordnung.
Mit einem Erbfall betraute Personen, wie ein Rechtsanwalt, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter erleben es eher selten, dass bei der Ermittlung der berechtigten Erben in der Erbordnung noch weiter zurückgegangen werden muss. Sollte dies jedoch nötig werden, setzt sich die gesetzliche Erbfolge im vorher beschriebenen Sinne fort: Nach jedem weiteren Schritt in die Vergangenheit folgt die Überprüfung dieses Teils des Familienstamms im Hinblick auf noch lebende, erbberechtigte Abkömmlinge, wobei die Nachforschungen umso komplizierter und schwieriger werden, je weiter sie sich von den direkten Nachkommen entfernen. Bei Recherchen, die in der Urgroßelterngeneration beginnen, müssen logischerweise mehr und weiter reichende Verästelungen des Familienstammbaums überprüft werden, was sich aus vielen Gründen auch über lange Zeit hinziehen kann: Längst verstorbene Voreltern und deren Angehörige können keine Auskünfte mehr geben. Alte Aufzeichnungen und Unterlagen sind oft verschollen oder unvollständig, vor dem Sichten müssen sie erst einmal lokalisiert und von den zuständigen Behörden freigegeben werden. Trotzdem sollten erforderliche Nachforschungen gewissenhaft betrieben werden, um zu verhindern, dass übergangene Erben, denen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht zusteht, im Nachhinein Ansprüche anmelden, wozu sie noch jahrzehntelang berechtigt sein können. Durch Testament eingesetzte Erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht zur ersten Ordnung gehören bzw. keine Verwandten des Erblassers sind, beauftragen für erforderliche Recherchen am besten einen Rechtsanwalt, der sich mit dem Erbrecht auskennt und mit den entsprechenden Vorgehensweisen und Mitteln vertraut ist.
Die gesetzliche Erbfolge sieht den überlebenden Ehegatten als Erben erster Ordnung an, obwohl er nicht zu den Verwandten des oder der Verstorbenen gehört. In welcher Höhe er jedoch erbberechtigt ist, hängt mit dem vorher zwischen den Ehepartnern vereinbarten Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ab. Wie der Güterstand während der Ehe mit der Erbschaft und dem Erbteil des überlebenden Gatten zusammenhängt, geht aus § 1931 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hervor. Hinterlässt der Erblasser keine lebenden Erben erster Ordnung, wohl aber einen Ehepartner oder gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner, gilt dieser als Alleinerbe, wenn die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Ehepartner, die sich im Todesfall gegenseitig als Alleinerben begünstigen möchten, um einander auch vor den Ansprüchen der Abkömmlinge abzusichern, sollten sich vom Rechtsanwalt zum Berliner Testament und dessen Vorteile und Nachteile für Ehepaare beraten lassen.
Während adoptierte Kinder in der Erbberechtigung leiblichen Abkömmlingen gleichgestellt sind, gelten Stiefkinder nicht als erbberechtigt im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Erben erster Ordnung: Ehepartner und Blutsverwandte erben zuerst. Dies regelt die gesetzliche Erbfolge. Nach deutschem Erbrecht werden Stiefkinder in der gesetzliche Erbfolge benachteiligt, wenn ihre Erbrecht nicht explizit vom Erblasser in einem Testament, das die gesetzliche Erbfolge verdrängt, bestimmt worden ist. Auch die Regelungen zum Pflichtteil müssen im Erbfall beachtet werden. Wer sein nicht adoptiertes Stiefkind, etwa das Kind seines Lebenspartners, bei der Nachlassregelung begünstigen möchte, sollte sich beim Verfassen seines Testaments zu diesem Thema von seinem Rechtsanwalt umfassend beraten lassen und gegebenenfalls auch eine Adoption in Betracht ziehen, die auch im Erwachsenenalter des Stiefkindes vorgenommen werden kann.
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