Am 03.12.2011 ist für sämtliche Gerichtsbarkeiten das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 60 v. 02.12.2011, S. 2302).
Die Neuregelung in § 155 FGO n.F. i.V.m. §§ 198 ff. GVG n.F. sieht zur Sicherung eines zeitnahen Rechtsschutzes die Möglichkeit einer sog. Verzögerungsrüge vor und ist auch auf anhängige Verfahren anwendbar. Die zeitnahe Einlegung dieses Rechtsbehelfs bereits im Finanzprozess ist zwingende Voraussetzung dafür, dass der Rechtsbehelfsführer im zweiten Schritt eine verschuldensunabhängige Entschädigung materieller oder immaterieller Schäden erlangen kann (Entschädigungsklage).
Pauschal werden pro Jahr der Verzögerung grundsätzlich 1.200 Euro als immaterielle Entschädigung gewährt. Für den Ersatz materieller Schäden ist nachzuweisen, dass die konkrete Vermögenseinbuße (nicht: entgangener Gewinn) auf einer relevanten Verfahrensverzögerung durch das Gericht beruht (Kausalität).
Die Neuregelung ist gem. § 199 GVG n.F. auch für Steuerstrafverfahren anwendbar.
In der Praxis beruht eine Verzögerung jedoch oft nicht auf dem Verhalten einer Seite allein und ist ggf. durch organisatorische Hindernisse erklärbar (Sachbearbeiterwechsel, technische Hindernisse, Krankheit, verhalten des Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten etc.). Die Frage, ob ein Verfahren bereits unangemessen lang dauert, wird oft nicht rechtssicher zu beantworten sein. Insofern bleibt die praktische Relevanz der Neuregelung abzuwarten.
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