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Geplante Neuregelung der Selbstanzeige: Sprunghafter 5% Zuschlag

Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO (Entwurf neue Fassung) sieht eine Selbstanzeige nur noch bei einer Steuerhinterziehung von 50.000 Euro pro Tat (Veranlagungsjahr, Steuerart) vor.

Nach § 398a AO (Entwurf) kann sich der Betroffene in sonstigen Fällen (über 50.000 Euro) das "Absehen von der Strafverfolgung" erkaufen durch Zahlung eines Zuschlages von 5%. Der Rechtscharakter dieser Zahlung ist noch nicht geklärt. Möglicherweise handelt es sich um keine Strafe, sondern der Rechtsfolge nach um eine Auflage analog § 153a StPO oder § 154 StPO.

Nach dem Wortlaut des § 398a AO (Entwurf) soll es sich möglicherweise um eine Freigrenze handeln, wobei der Wortlaut insofern nicht zwingend ist. Eine solche Auslegung bedeutet, dass das einschneidende "Schwert" dieser Regelung bereits bei einer Überschreitung um 1 Euro fällt und dann für den Gesamtbetrag gilt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit könnte erwogen werden, den Wortlaut im Sinne eines Freibetrags auszulegen.

Darüber hinaus führt die Regelung bei einer um wenige Tage verspäteten Steueranmeldung - wenn sie strafrechtlich eine Steuerhinterziehung darstellt - zusprunghaft hohen Effektivzinsen, die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen wären.

§ 398a AO ist noch nicht in Kraft getreten. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft bzw. Einspruch einlegt. Hierfür gibt es im Moment keine Anhaltspunkte.

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