Das Bundesland Niedersachsen hat eine koordinierende Aufgabe im Länder-Verbund betreffend die Auswertung von Daten, die die Bundesrepublik Deutschland von anderen Vertragsstaaten im Wege der internationalen Amtshilfe erhält. Das Bundeszentralamt für Steuern schätzt die Anzahl der künftig eingehenden Auslands-mitteilungen auf 7 – 8 Millionen Datensätze pro Jahr.
Diese Datensätze müssen zunächst auf Relevanz geprüft werden. Hierbei sind viele Einzelschritte erforderlich, die jedoch größtenteils bereits automatisiert erfolgen können. Weitere Einzelfallprüfungen können nur durch den jeweiligen Sachbearbeiter im Finanzamt erfolgen. Hierzu gehört beispielsweise die abschließende Prüfung, ob und zu welcher Einkunftsart bestimmte Besteuerungsgrundlagen gehören und ob eine Steuerpflicht in Deutschland besteht.
Das Bundesland Niedersachsen ist im Rahmen dieser steuerlichen Auswertung der zentrale Ansprech-partner des Bundes. Der Bund nimmt durch das Bundeszentralamt für Steuern sämtliche Auslandsdaten entgegen. Da jedoch in Deutschland die Steuerverwaltung Länderangelegenheit ist, müssen diese Daten den zuständigen Finanzbehörden auf Länderebene zugeleitet und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Das hierfür vorgesehene Verfahren (Informations- und Kommunikationsaustausch mit dem Ausland) regelt im Bereich des Datenimports die Länderanforderungen für die Weiterleitung der Daten des Bundes an die Länderfinanzbehörden. Das konkrete technische Verfahren für die Weiterleitung dieser Daten an die Finanzämter wird in Deutschland von Nordrhein-Westfalen entwickelt.
Hinweis von LHP aus Köln: Früher konzentrierten sich die Finanzämter insbesondere auf Kontrollmitteilungen und Anzeigen Dritter, um unentdeckte Steuerfälle aufzudecken. Diese Gefahr besteht weiterhin. Zusätzlich wird sich in Zukunft ein anderes Feld durch die internationale Amtshilfe ergeben.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind zwar bereits teilweise seit Jahren vorhanden, jedoch besteht für die Zukunft die Besonderheit darin, dass nunmehr die technischen Verfahren zur effizienten Auswertung dieser Daten aus dem Ausland entwickelt und konkret eingeführt werden. Für Betroffene stellt sich insbesondere die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Tatentdeckung als Störgrund einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO eintritt. Darüber hinaus sollte das Risiko gesehen werden, dass aufgrund der langen steuerlichen Verjährungsfristen auch ausländische steuerliche Sachverhalte vermehrt einem Entdeckungsrisiko ausgesetzt sind. Sofern steuerliche Berichtigungserklärungen geboten sind, sollte der Betroffene die neuen technischen Entwicklungen im Auskunftsverkehr berücksichtigen.
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