Das FG Baden-Württemberg stellte mit Urteil vom 17.03.2010 fest, dass die Gebührenpflicht verfassungsgemäß sei. Gemäß § 89 Abs. 3 AO kann ein Streitwert - oder zeitabhängige Gebühr verlangt werden.
Das FG hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung der verbindlichen Auskunft und rief daher das BVerfG nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an. Der Staat dürfe eine Gebührenpflicht schaffen, weil der Steuerpflichtige eine individuelle Dienstleistung der Behörde in Anspruch nehme.
Diese Argumentation ist m.E. zweifelhaft, da die verbindliche Auskunft die notwendige Kompensation für die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts darstellt.
Erneute Revision als Chance
Das FG hatte bereits in einer Entscheidung v. 20.5.2008 die Verfassungsmäßigkeit bejaht. Die Revision beim BFH wurde ohne Entscheidung in der Sache getroffen (BFH, Urteil v. 14.7.2009, VIII R 22/08). Da nun erneut die Revision zugelassen wurde, bleibt zu hoffen, dass der BFH nun in der Sache entscheidet.
Zeitgebühr verfassungsgemäß?
Eine Einschränkung macht das FG: Es sei zweifelhaft ist, dass die Finanzverwaltung mit einem Satz von 50 EUR pro angefangener halber Stunde rechnen dürfe, aber der maximale Höchstsatz für Steuerberater 46 EUR beträgt.
Gebührenpflicht auch bei wertloser Auskunft?
Eine Gebührenpflicht besteht nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn das Ergebnis der Auskunft nicht dem gewünschten Ziel entspricht. Allerdings bestehen gute Gründe dafür, dass die Gebühr entfällt, wenn die Auskunft aufgrund schleppender Bearbeitung durch das Finanzamt für den Antragsteller faktisch wertlos wird (vgl. Beyer, AO-StB 2010, 217). Diese Frage ist gerichtlich bisher nicht entschieden worden.
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