Im Revisionsverfahren machte der Revisionsführer die Verfassungswidrigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte geltend (§ 89 Abs. 3 AO). Das Revisionsverfahren endete ohne Sachentscheidung, wie der BFH am 28.10.2009 öffentlich mitteilte (VIII R 22/08).
Hinweis: Es besteht die Chance, dass dieses Verfahren doch noch durch den BFH in der Sache entschieden werden muss. Daher sollten anhängige Einspruchsverfahren möglichst offen gehalten werden. Denn das jetzige BFH-Verfahren wurde allein aus verfahrensrechtlichen Gründen durch den BFH beendet: Das Rechtsmittel wurde als Einspruch gegen den Gebührenbescheid gewertet, so dass zunächst das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung treffen muss. Alternativ kann der Kläger das Finanzamt um Zustimmung zu einer Sprungklage bitten, so dass das Finanzgericht ohne vorherige Einspruchsentscheidung entscheiden muss (§ 45 FGO).
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