Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesAntrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt: Wie berechnen sich die Gebühren?

Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt: Wie berechnen sich die Gebühren?

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil v. 22.04.2015 zur Berechnung der Gebühren für eine verbindliche Auskunft geäußert (Az: IV R 13/12).

Maßgebend ist der sog. Gegenstandswert der Angelegenheit. Auf dessen Basis stellt das Finanzamt dann 1,0 Gebühren nach der Tabelle für Gerichtsgebühren in Rechnung.

Der BFH gibt für die Berechnung des Gegenstandswertes folgende Leitsätze vor:

1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.

2. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.

3. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Die Grundlagen der Kostenberechnung hängen vom Einzelfall ab und können daher am besten in einem Gespräch erläutert werden. für einen Antrag auf verbindliche Auskunft sind besondere Aspekte zu beachten, damit der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt wird.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte