Nachschauen des Finanzamtes (Kassennachschau, Lohnsteuer-Nachschau, USt-Nachschau) spielen einer immer größere Rolle. Daneben gibt es zur Zeit Fälle, in denen zu vermuten ist, dass manche Finanzämter durch eine vorgeschaltete Nachschau die Voraussetzungen für eine normale Außenprüfung umgehen wollen. Hiermit erweisen diese Betriebsprüfer ihren Kollegen in anderen Finanzämtern einen Bärendienst. Denn das neue Instrument der Nachschau kommt so schnell in Verruf.
Wenn es sich im Einzelfall um eine bloß vorgeschobene Umsatzsteuer-Nachschau handelt, denn dann hätte sich das Finanzamt den Zutritt durch die Umsatzsteuer-Nachschau erschlichen. In der Praxis der Betriebsprüfung sollte gesehen werden, dass die zusätzlichen Prüfungsmöglichkeiten verstärkt genutzt werden. So hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrere Möglichkeiten geschaffen, eine sogenannte Nachschau durchzuführen. Dies ist beispielsweise im Bereich der Umsatzsteuer und Lohnsteuer möglich. Aktuell ist die sogenannte Kassen-Nachschau hinzugekommen. Die Besonderheit besteht darin, dass diese Prüfungsarten eine Prüfung ermöglichen, ohne dass das Finanzamt vorher seine Prüfung ankündigt. Demgegenüber muss eine reguläre Sonderprüfung bzw. Außenprüfung im Normalfall zwei Wochen vorher angekündigt werden. Nun liegt die Möglichkeit nahe, dass manche Finanzämter versuchen, ohne Vorankündigung über den Umweg einer Schau eine Sonder- oder Außenprüfung zu beginnen.
Hinweis von LHP aus Köln: Bei einem überraschenden Vorgehen des Finanzamtes, welches eine Nachschau nur als Mittel nutzt, die Ankündigungspflicht zu umgehen, können sich steuerliche und steuerstrafrechtliche Verwertungsverbote ergeben. Es kann auch geprüft werden, die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Nachschau gerichtlich überprüfen zu lassen. Hierzu gibt es die Möglichkeit der sogenannten Feststellungsklage. In den konkreten Fällen, welche dem Finanzgericht Hamburg vorgelegt wurden, ging es darum, dass bei Fastfood-Lieferanten zunächst Umsatzsteuer-Nachschauen durchgeführt wurden, um dann anschließend vor Ort zu einer Umsatzsteuer- Sonderprüfung überzugehen. Eine Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher war daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht erforderlich. Eine Nachschau verlangt keine vorherige Ankündigung. Die Betroffenen Fastfood-Unternehmer wandten sich gegen die Durchführung der Nachschau, da diese nach ihrer Ansicht lediglich vorgeschoben worden war.
Der 6. Senat des FG Hamburg stellte mit Urteil vom 11.04.2018 fest, dass nach seiner Ansicht die Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau zulässig war. Insbesondere durfte sie durchgeführt werden, um das konkret benutzte Kassensystem prüfen zu dürfen. Entsprechend sei auch der Übergang zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung zulässig gewesen. Genau entgegengesetzt hatte kurz zuvor der 1. Senat des FG Hamburg entschieden, dass die Umsatzsteuer-Nachschau unzulässig gewesen sei und sich möglicherweise Verwertungsverbote für das Steuerstrafverfahren ergeben könnten (Urteil vom 09.01.2018, 1 K 168/17). Die Finanzgerichte sind nur für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der steuerlichen Prüfungsmaßnahme zuständig. Ob tatsächlich ein strafrechtliches Verwertungsverbot vorliegt, wird durch den jeweiligen Strafrichter beurteilt.
Da aufgrund der unterschiedlichen Urteile die Revision zugelassen wurde, bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.
Unternehmer sollten wissen, dass sie jederzeit durch eine Nachschau geprüft werden können. Ob dies allerdings zulässig ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Der Gesetzgeber hat jedoch hierzu verschiedene Möglichkeiten geschaffen. Insbesondere die Kassen-Nachschau wird nun und in Zukunft eine besondere Bedeutung für die Bargeld-Branchen haben. Betroffen sind insbesondere die Unternehmen der Gastronomie, Taxi-Unternehmen, Einzelhändler, Becker und Friseurbetriebe.
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