Bekanntlich ist die Vorsteuer ausgeschlossen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen können, dass er in einen USt-Betrug eingebunden ist (dies ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung "Italmoda").
Hierzu wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass der Verschuldensmaßstab (Begriff des Wissenkönnens) höchstrichterlich ungeklärt ist (Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB Nr. 43/2016, S. 3231). Während nach Ansicht der Finanzverwaltung oft schon Fahrlässigkeit genügt, wird auch die Ansicht vertreten, dass grobe Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz erforderlich ist. Bei dieser Diskussion befindet man sich mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auf dünnem Eis.
Das FG Berlin-Brandenburg hat nun in einem summarischen Verfahren jedoch entgegen der Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, dass mindestens Eventualvorsatz erforderlich ist (Beschluss v. 12.9.2019 - 7 V 7096/19). Damit liegt die Schwelle nach Ansicht des FG deutlich höher als nach Lesart der Finanzverwaltung, die einfache Fahrlässigkeit genügen lassen möchte.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die unterschiedliche Betrachtung im Strafverfahren. Denn dort genügt für Hinterziehung keinesfalls einfache Fahrlässigkeit. Dies wird in der Praxis öfters vermischt.
Hinweis: Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass eine unterschiedliche Beurteilung des Besteuerungs- und des Strafverfahrens gerade auch in diesen Fällen geboten ist. Es bleibt abzuwarten, ob das FG Berlin-Brandenburg auch in der Hauptsache entscheiden muss und wie diese Entscheidung dann ausfällt. Wir behalten die weitere Entwicklung auch hier im Blick.
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