Der BFH wird mit manchen Verfahren belastet, die überflüssig sind, aber von der einen oder anderen Seite provoziert werden. Nun sah sich der BFH gezwungen, nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Finanzamt an eine Einigung im Rahmen eines erledigten Finanzprozesses gebunden ist (BFH v. 6.7.2016, X R 57/13). Das Finanzamt darf anschließend grundsätzlich keinen identischen Bescheid erlassen.
Der BFH stellt klar fest: Das Finanzamt ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot des „venire contra factum proprium“) daran gehindert, erneut einen inhaltsgleichen Steuerbescheid zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige in Einhaltung dieser Absprache über einen verfahrensrechtlichen Besitzstand disponiert hat.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Es ist zu hoffen, dass die wenigen schwarzen Schafe sich nunmehr an dieser Rechtsprechung orientieren. Die meisten Finanzämter halten sich daran. Leider führen aber die Manöver einzelner weniger Finanzämter immer wieder zu einem Misstrauen und verlangen Vorsicht des Steueranwaltes. Ein solches Vorgehen einzelner Finanzämter ist zudem kurzsichtig, da ein Finanzamt ständig mit "seinem" Finanzgericht zu tun hat und ein Tricksen daher ein bloßer kurzfristiger Pyrrhus-Sieg ist. Man sieht sich immer mehrmals im Leben.
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