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Finanzamt widerruft Steuerbescheid telefonisch

Das FA darf seinen Steuerbescheid telefonisch widerrufen, solange dieser Bescheid noch nicht zugegangen ist bzw. als zugegangen gilt.

Folge:

Durch den Widerruf kann das FA einen neuen Steuerbescheid erlassen, ohne auf eine Korrekturvorschrift nach der Abgabenordnung angewiesen zu sein. Das FA hat dann also "freie Bahn" und ist nicht an den Steuerbescheid gebunden. Dies ist dann für den Adressaten nachteilig, wenn der Bescheid für ihn günstig gewesen wäre.

Hierzu nahm der BFH mit Urteil v. 28.5.2009 Stellung (III R 84/06).

Ein Steuerbescheid wird durch seine Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 AO). Für die Bekanntgabe können die zivilrechtlichen Grundsätze über die Bekanntgabe einer Willenserklärung gemäß § 130 BGB entsprechend herangezogen werden, wie der BFH betonte. Dies bedeutet, dass ein Steuerbescheid bis zu seinem Zugang widerrufen werden kann: Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn sie vor ihrem Zugang widerrufen wird (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein solcher Widerruf muss nicht auf dem gleichen Wege erfolgen, kann also auch mündlich geschehen.

Gemäß § 124 Abs. 2 AO gilt ein Bescheid 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. In diesem Zeitraum darf das FA also widerrufen.

Achtung:

§ 124 Abs. 2 AO wirkt in diesem Fall zu Lasten des Adressaten: Die Zugangsfiktion gilt auch dann, wenn der Bescheid tatsächlich früher bei dem Adressaten eintrifft. Dies bedeutet, dass das FA den vollen Zeitraum des § 124 Abs. 2 AO für einen Widerruf ausschöpfen kann.

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