Das FG Münster hat sich im Rahmen einer Feststellungsklage zu der Frage geäußert, ob
- ein Buchführungsprogramm für eine Betriebsprüfung zwingend WinIDEA- oder IDEA-fähige Daten produzieren können muss (zwecks Datenträgerüberlassung)
- einen Datenexport auf CD/DVD notwendig erfordert (oder ob Disketten genügen).
Beide Fragen hat das Gericht verneint, weil sich aus dem Gesetzeswortlaut hierzu keine Anforderung ergebe (Az: 13 K 3764-09, Urteil v. 15.01.2013).
Einen weiteren interessanten Hinweis gab das Gericht: Das Rechtschutzbedürfnis für eine finanzgerichtliche Feststellungsklage kann sich auch aus einem Steuerstrafverfahren ergeben. Dies z.B. wenn die Steuerfahndung den Anfangsverdacht maßgeblich auf die (angeblich) formell nicht ordnungsgemäße Buchführung stützte.
Eine Besprechung dieses Urteils im AO-StB folgt demnächst.
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