Das FG Hessen entschied, dass die Klagebefugnis hinsichtlich eines Gewinnfeststellungsbescheides nach Abschluss der Liquidation der KG nicht mehr bei der KG bzw. den Liquidatoren liegt. Vielmehr sind die Gesellschafter selbst klagebefugt (Urteil v. 23.9.2009, 5 K 1501/07).
Abgrenzung zur USt und GewSt:
Wenn ein Liquidator an die Gesellschaft adressierte Umsatzsteuerbescheide, Gewerbesteuerbescheide oder Gewerbesteuermessbescheide anfechtet, tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft solange nicht ein, bis über diese Rechtsbehelfe rechtskräftig entschieden wurde und das für die Gesellschaft erstrittene Vermögen verteilt ist. In diesem Fall liegt die Klagebefugnis bei den Liquidatoren.
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