Das FG Düsseldorf stellte fest, dass jedenfalls eine Klageerhebung im Land NRW durch eine schlichte E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur zulässig ist (Az. 16 K 572/09 E).
Die Begründung des Gerichts: Weder § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO noch § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und den Finanzgerichten im Land NRW sehen eine Pflicht zu einer digitalen Signatur vor. Es bestehe kein relevanter Unterschied zwischen einer E-Mail und einem Computerfax, so dass auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes die E-Mail (ohne Signatur) nicht als unzulässig ausgeschlossen werden könne.
Anmerkung: Sicherheitshalber ist diese Form der Klageerhebung nur in Ausnahmefällen als Notlösung (Zeitnot kurz vor Fristablauf, Faxgerät funktioniert nicht) in NRW oder in Bundesländern mit vergleichbarer Rechtslage in Betracht zu ziehen. Im Normalfall ist diese Form mangels BFH-Entscheidung nicht empfehlenswert.
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