Bislang wird sowohl in der Literatur sowie nach Ansicht der Finanzverwaltung nahezu einhellig davon ausgegangen, dass Gewinne von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen nach den Vorschriften der §§ 22, 23 EStG als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang lässt ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.03.2018, Aktenzeichen 5 k 25018/17 aufhorchen.
Die Entscheidung selbst ist zur Steuerpflicht aus der Veräußerung von Eintrittskarten zum Finale der UEFA-Championsleague ergangen. Diesbezüglich gelangte das Finanzgericht zu der Auffassung, dass es sich bei den Eintrittskarten nicht um Wertpapiere handelt, die bei verfassungskonformer Auslegung dem Anwendungsbereich des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) unterfallen. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den BFH, hat das FG in seiner Entscheidung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Interessant für die Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoins) etc. ist in diesem Zusammenhang die Begründung, mit der das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Im Urteil heißt es ausdrücklich:
"Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontigentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten, war bislang ebensowenig wie die im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit gegebenenfalls ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen Gegenstand höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung".
Damit eröffnet das Finanzgericht den Weg zum BFH zur Klärung, ob u. a. auch Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Zweifel hat das Finanzgericht offenkundig deshalb, weil diese anonym erworben werden können und insofern von einem Vollzugsdefizit ausgegangen werden könnte. Ein solches Vollzugsdefizit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 09.03.2004, 2 BvL 17/02) vor, wenn die Gleichheit der Besteuerung etwa dann verfehlt wird, wenn der materielle Steueranspruch im Ergebnis nicht durchgesetzt wird bzw. kann. Dies z.B., wenn es dem Finanzamt im Regelfall nicht möglich ist, die Angaben der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Hinweis zur Besteuerung von Kryptowährungen: Mandanten sollten Steuerbescheide, in denen steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen enthalten sind, offen halten und die Entwicklung abwarten.
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