Der BFH nahm u.a. zu der Frage Stellung, ob Maßnahmen der Steuerfahndung den Ablauf der Festsetzungsverjährung auch dann gemäß § 171 Abs. 5 AO hemmen können, wenn diese Maßnahmen
- nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist
- aber vor Ablauf der einjährigen Ablaufhemmung i.S.d. § 179 Abs. 9 AO (wegen Selbstanzeige)
geschehen.
Der BFH verneinte dies und stellte gleichzeitig fest, dass eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO
- nur durch Maßnahmen der Steuerfahndungsstelle,
- nicht jedoch durch Maßnahmen der BuStra/StraBuSt
ausgelöst werden kann.
Die Leitsätze lauten:
1. Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts stellen keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift.
2. Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.
3. Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 171 Abs. 9 AO ausgelöst wird, kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden.
(BFH, Urteil v. 8.7.2009, VIII R 5/07)
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