Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 23.08.2017 beschlossen, dass ein Fahrverbot nicht nur bei verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden darf.
Im Steuerstrafverfahren geht es meist um die Frage, ob ein Freispruch erreicht werden kann oder das Steuerstrafverfahren gegen eine Geldbuße eingestellt oder mit einer Geldstrafe beendet wird. In manchen Fällen droht allerdings auch eine Freiheitsstrafe. Nunmehr kommt als weitere (zusätzliche) Sanktion ein Fahrverbot ins Spiel. Nach der Neuregelung des § 44 StGB kann ein Fahrverbot auch bei einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO verhängt werden.
Hinweis von LHP Rechtsanwälte: Diese Neuregelung bedeutet einerseits für Betroffene, die zwingend auf ihr Auto angewiesen sind, eine erhebliche Härte. Andererseits kann sich aus dieser Neuregelung auch Verhandlungspotenzial ergeben. Denn wenn sich aus einer Kombination von Geldstrafe und einem zeitlich begrenzten Fahrverbot eine Lösung ergibt, kann so möglicherweise eine sonst drohende Freiheitsstrafe noch abgewendet werden. Letztlich handelt es sich stets um eine Verhandlungssache. Eine weitere Frage ist, auf welche Taten die Neuregelung zeitlich anwendbar ist. Die Verteidiger von LHP beraten mit den Mandanten gerne im Einzelfall, welche Perspektiven sich im Steuerstrafverfahren ergeben. Hierzu sollten alle Optionen bedacht und eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.
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