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Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung auch zugunsten des Unternehmers laut Urteil BHF

Die Regelungen zur Festsetzungsverjährung können einen Fall zu Gunsten der einen oder anderen Seite entscheiden. Hier kommt es immer wieder zu überraschenden Ergebnissen, wenn diese Regelungen gem. §§ 169 ff. AO sorgfältig geprüft werden. Im vorliegenden Fall führt sogar eine Prüfung der Steuerfahndung dazu, dass die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen war und zugunsten des Unternehmens Vorsteuer geltend gemacht werden konnte. Das Finanzamt musste die Zustimmung hierzu noch erteilen, weil keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. So der BFH im vorliegenden Fall.

Faktisch ermittelte die Steuerfahndung damit hier zugunsten der betroffenen GmbH. Dies hätte der Geschäftsführer so anfangs sicherlich nicht erwartet.

Der BFH urteilte in seinem Leitsatz: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet – auch im Falle einer nach Abgabe einer Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer – erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sin (BFH v. 17.12.2015, V R 58/14).

Der BGH weist auf den Wortlaut des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO hin, wonach die besondere Ablaufhemmung dann gilt, wenn und soweit aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung Bescheide zu erlassen sind. Es kommt nicht darauf an, ob aufgrund der Fahndungsprüfung tatsächlich Bescheide ergangen sind, worauf aber die Vorinstanz abgestellt hatte. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gilt nur dann, wenn sich die Ermittlungen gegen den betroffenen Steuerpflichtigen selbst richten. Der Wortlaut „beim Steuerpflichtigen“ soll nach Ansicht des BFH jedoch auch dann erfüllt sein, wenn sich die strafrechtlichen Ermittlungen wie hier gegen ein Vertretungsorgan richten (GmbH-Geschäftsführer) und die betriebliche Steuer betreffen.

Hinweis: In der Praxis sollten die Regelungen zur Festsetzungsverjährung in §§ 169 ff. AO mit Ihrer Komplexität im Blick behalten werden. Manche Fälle werden überraschend in diesem Punkt entschieden.

 

Rechtsanwalt Dirk Beyer hat das BFH-Urteil kommentiert in der Fachzeitschrift AO-StB 2016, 71.

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