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StartAktuellesEuGH-Vorlageverfahren: Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz auch für ausländische Stiftungen?

EuGH-Vorlageverfahren: Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz auch für ausländische Stiftungen?

LHP könnte den Startschuss für einen in der Historie des Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz einmaligen Wendepunkt geben.

Erstmalig wird das Finanzgericht Köln in einem von LHP betreuten Verfahren dem EuGH die Frage vorlegen, ob § 15 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz mit Art. 40 des EWR-Abkommens im Einklang steht.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Liechtenstein. Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht Köln wendet sie sich gegen die Verwehrung des sog. Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz, welches dem Wortlaut nach nur für inländische Stiftungen gilt.

Einer Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf inländische Stiftungen – wie das der Wortlaut der Vorschrift besagt und wie das von der Finanzverwaltung gehandhabt wird – hat LHP widersprochen und führt dazu im Einklang  mit der Entscheidung des Hessische Finanzgericht vom 07.03.2019, Az. 10 K 541/17, aus, dass eine Erweiterung der Anwendung der Vorschrift auf Stiftungen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zur Beseitigung der Europarechtswidrigkeit geboten ist. Die fehlende Einbeziehung der Stiftung mit Sitz in Liechtenstein in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG verstößt nach Ansicht von LHP gegen die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 40 EWR-Abkommen). 

Die Entscheidung des EuGH wird wegweisende Bedeutung nicht lediglich für Stiftungen aus Luxemburg, sondern für alle im europäischen Ausland ansässigen Stiftungen haben.
Über den weiteren Verfahrensverlauf, insbesondere den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln, wird hier berichtet.

Des Weiteren empfiehlt es sich, in allen gleich gelagerten Fällen Einspruch einzulegen.

Damit warten wir mit Spannung auf die Entscheidung des EuGH und hoffen auf eine bestätigende Entscheidung aus Luxemburg!

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