In seinem Urteil vom 26.02.2019, C-135/17, stellt der EuGH klar, dass die Vorschriften des AStG (Außensteuergesetz) die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich nicht beschränken, soweit ausstehende Prüfungen beweisen, dass die einschlägigen Vorschriften im AStG bereits im Zeitpunkt des 31.12.1993 bestanden (Stand-Still-Klausel).
Hintergrund:
Eine inländische GmbH war zu 30% an einer Schweizer Aktiengesellschaft beteiligt, die Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen erzielte. Die deutschen Finanzbehörden haben diese Einkünfte der inländischen GmbH als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6 und 6a AStG) der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen. Dagegen klagte die GmbH. Das Verfahren ging bis zum BFH, woraufhin sich dieser an den EuGH wandte.
Der BFH war zwar der Ansicht, dass die Besteuerung der GmbH zu Recht vorgenommen wurde, äußerte aber Zweifel an der Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV.
Die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit ist grundsätzlich durch das Unionsrecht gewährleistet. Als einzige Ausnahme gilt hier die Stand-Still-Klausel. Diese besagt, dass Beschränkungen mit Bezug zu Drittstaaten, die bereits am 31.12.1993 bestanden haben, auch weiterhin angewandt werden dürfen, obwohl sie prinzipiell gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.
Entscheidung des EuGH:
Der EuGH hat nun entschieden, dass die Stand-Still-Klausel - trotz späterer Erweiterungen des Geltungsbereiches der betreffenden Regelung im AStG - grundsätzlich anwendbar ist. Die konkrete Anwendbarkeit hängt aber weiter davon ab, ob die durch § 7 Abs. 6/6a AStG vorliegende Beschränkung bereits durchgehend seit dem 31.12.1993 besteht. Dies hat der BFH nun in einem abschließenden Urteil zu dem oben genannten Fall zu klären.
Des Weiteren schließt das Urteil des EuGH nicht aus, dass durch einen sogenannten Motivtest die Besteuerung der Zwischeneinkünfte abgewandt werden könnte. Das AStG gibt inländischen Gesellschaftern nämlich bisher keine Möglichkeit nachzuweisen, dass es sich bei Beteiligungen an Drittstaaten-Gesellschaften nicht um rein künstliche Gestaltungen zur Steuervermeidung handelt.
Hinweis von LHP
In Fällen, in denen das Finanzamt bisher Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter (gem. § 7 Abs. 6/6a AStG) der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen hat, sollten die Bescheide offen gehalten werden. Im Rahmen von Einspruch und Klage kann dann vertreten werden, dass auch in Bezug zu Gesellschaften in Drittstaaten der Motivtest durchzuführen und so ggfs. eine Hinzurechnungsbesteuerung abzuwenden ist.
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