Der EuGH bestätigte seine bisherige sog. Missbrauchsrechtsprechung ((Beschluss v. 14.04.2021, C-108/20). Seit dem Urteil "Italmoda" aus dem Jahr 2004 ist dach dieser EuGH-Rechtsprechung eine Versagung des Vorsteuerabzugs unionsrechtlich geboten, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass
- der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder
- dass in der „Lieferkette” bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde.
Der EuGH hat sich trotz der ausdrücklichen Frage des FG Berlin-Brandenburg nicht explizit dazu geäußert, ob eine Beteiligung an einer Lieferkette eine konkreten Förderhandlung des Unternehmers oder einen Gesamtplan voraussetzt. Daher bleibt es bei der bisherigen EuGH-Rechtsprechung mit ihren Unschärfen und Unklarheiten.
Die Lösung in diesen Fällen kann hauptsächlich nur im Einzelfall gesucht werden. Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion ist in der praktischen Rechtswendung oft das eigentliche Problem. Zur Abwehr eines Rechteausschlusses (Streichung von Vorsteuer oder Steuerbefreiung) ist im Einzelfall der konkrete Sachverhalt herauszuarbeiten und auf die Feststellungslast zu verweisen:
Der Einzelfall entscheidet und hierbei können z.B. folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Der Rechteausschluss nach der Missbrauchsrechtsprechung ist ein Ausschlusstatbestand, so dass für dessen Voraussetzungen das Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast trägt.
- Aufgrund der arbeitsteiligen Wirtschaft können Lieferketten wie eine lange Perlenschnur international bestehen. Würde allein auf die Existenz einer Lieferkette zur Begründung eines Rechteausschlusses abgestellt werden, dann würde jede legale unternehmerische Tätigkeit eine gefahrgeneigte Tätigkeit darstellen. Zudem setzt das Vorsteuerrecht gerade einen Leistungsbezug (also jedenfalls eine Lieferkette) voraus und daher kann dieses Recht nur unter besonderen Umständen versagt werden.
- Je mehr Kettenglieder zwischen dem betroffenen Unternehmer und dem hinterziehenden Unternehmer bestehen (auf der Eingangs- oder Ausgangsseite der Leistung), desto weiter entfernt ist der Betroffene vom infizierenden Sachverhalt. Je größer diese Entfernung ist, umso mehr muss das Finanzamt begründen, dass der betroffene Unternehmer von der entfernten Hinterziehung eines anderen Unternehmers wissen musste.
- Das Wissenmüssen verflüchtigt sich bei zahlreichen Zwischengliedern in der Lieferkette. Umgekehrt wird dem Finanzamt der Nachweis des Wissenmüssens umso leichter fallen, je näher der hinterziehende Unternehmer und der Betroffene in der Lieferkette verbunden sind.
- Fraglich ist, ob zur Begründung einer Lieferkette im Sinne des Missbrauchstatbestandes zusätzlich ein qualifiziertes Zutun des Betroffenen erforderlich ist und nachgewiesen werden muss (z.B. im Sinne eines Gesamtplans). Kann das Finanzamt einen Gesamtplan nachweisen, so ist dies jedenfalls eine Fallgruppe, in der ein Missbrauchstatbestand zu begründen ist. Der EuGH setzt allerdings einen Gesamtplan nicht ausdrücklich voraus. Nach hier vertretener Ansicht ist die EuGH-Rechtsprechung so zu verstehen, dass kein besonderes qualifiziertes Zutun (Beitrag) erforderlich ist. Jedoch ist eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung und Gesamtbetrachtung geboten, so dass es letztlich doch auf eine Betrachtung des Zutuns und Wissens im Einzelfall ankommt.
Hinweis: Insbesondere in den Fällen, in denen kein Gesamtplan vorliegt und auch kein sonstiger qualifizierter Beitrag des betroffenen Unternehmers besteht, sollte ein Einspruch geprüft werden. Bei Bedarf kann gegen eine negative EInspruchsentscheidung beim Finanzgericht geklagt werden. Der Rechtsprechung kann hierduch Gelegenheit gegeben werden, in diesen Fällen den Aspekt der Verhältnismäßigkeit besonders zu würdigen. Die Versagung der Vorsteuer oder der Steuerbefreiung kann nur unter den strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit geschehen.
Praxis: Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall die Möglichkeiten eines Einspruchs oder einer Klage beim Finanzgericht.