Nach § 33 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) besteht eine Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen. Zu dieser gesetzlichen Pflicht hat der EuGH nun entschieden, dass die Anwendung des § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet, nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt (EuGH, Urteil v. 14.4.2016 - C-522/14). Damit sind diese Zweigstellen für deutsche Finanzämter rechtlich gesehen genauso gläsern wie deutsche Standorte.
Die Steueranwälte von LHP weisen in der Praxis auf die Besonderheiten der Selbstanzeige hin. Hierzu sollten sämtliche Aspekte betroffener Steuerarten (neben der Erbschaftsteuer z.B. auch die Einkommensteuer) in den Blick genommen werden. Auch sollte der Aspekt der Tatentdeckung als drohender Sperrgrund einer Selbstanzeige besprochen werden.
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