In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung an Laboren zu gewerbesteuerlichen Einkünften führt. Grundsätzlich wird für die ertragssteuerliche Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen zwischen der Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt und der Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft unterschieden. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) geht mit Schreiben vom 12.02.2009 (BStBl 2009 I, 398) auf die ertragssteuerliche Behandlung von Laborleistungen durch laborärztlich tätige Ärzte mit fachlich vorgebildeten Arbeitskräften sowie durch eine Laborgemeinschaft ein.
Ein Laborarzt erzielt regelmäßig Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Entscheidend ist, dass dieser auch unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auf Grund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird und der Arbeit einen „Stempel“ aufdrückt (sog. Stempeltheorie). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls wie die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit und somit keine freiberufliche Tätigkeit liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit des Arztes ausschließen. Diese Einkünfte sind stets gewerblich. In diesem Zusammenhang ist also jeder Einzelfall gesondert zu bewerten. Pauschale Ausführungen, wie sie von der Finanzverwaltung gerne zur Verfahrensbeschleunigung getätigt werden, verbieten sich hier. Die jeweiligen Umstände des Einzelfalls sind jedenfalls zu beachten.
Laborgemeinschaften können in unterschiedliche Organisationsformen auftreten. Sie können zum Beispiel als Leistungserbringer, als Abrechnungseinheit oder als Laborgemeinschaft mit einer gesonderten Betriebsführungs- oder Laborgesellschaft tätig werden. Eine Laborgemeinschaft ist gemäß § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Für die ertragssteuerliche Behandlung ist unabhängig von der Organisationsform entscheidend, ob eine Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 Abs. 2 EStG besteht. Dabei wird zwischen den nachfolgenden Ausgestaltungen unterschieden:
Soweit ausschließlich Leistungen an Mitglieder erbracht werden, werden die Einzahlungen der Mitglieder als Einlagen behandelt. Die Betriebsausgaben werden am Jahresende gesondert festgestellt und das Ergebnis wird in den Gewinnermittlungen der Beteiligten unmittelbar berücksichtigt. Bei einer Ärztegemeinschaft, die an einer solchen lediglich kostendeckenden Laborgemeinschaft beteiligt ist, entsteht daher keine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Aus diesem Grund ist die Gemeinschaft ertragsteuerlich als transparent anzusehen und die Wirtschaftsgüter sind den Beteiligten anteilig und unmittelbar zuzurechnen.
Sofern die Laborgemeinschaft Gewinne erzielt, stellt diese keine Kosten-/Hilfsgemeinschaft mehr dar, sondern eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i. v. m. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, gelten die Grundsätze für Laborärzte entsprechend. Maßgeblich ist die Eigenverantwortlichkeit der ärztlichen Tätigkeit. Regelmäßig handelt es sich somit um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
ACHTUNG! Sind an derartigen Laborgemeinschaften Gemeinschaftspraxen beteiligt, so „färbt“ die gewerbliche Behandlung der Einkünfte auch auf diese ab. Die Bagatellgrenze findet in diesen Fällen keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass auch die Gemeinschaftspraxis „plötzlich“ gewerbesteuerpflichtig wird. Erkennen Ärzte und deren Berater dieses Problem nicht, drohen auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Erbringt die Laborgemeinschaft auch Leistungen an Nichtmitglieder, so ist regelmäßig von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Wie bei den niedergelassenen Laborärzten ist zur prüfen, ob nach den Umständen des Einzelfalls noch von einer eigenverantwortlichen Tätigkeit auszugehen ist. Regelmäßig wird eine solche Laborgemeinschaft jedoch als gewerblich zu qualifizieren sein.
ACHTUNG! Sind an derartigen Laborgemeinschaften Gemeinschaftspraxen beteiligt, so „färbt“ die gewerbliche Behandlung der Einkünfte auch auf diese ab. Die Bagatellgrenze findet in diesen Fällen keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass auch die Gemeinschaftspraxis „plötzlich“ gewerbesteuerpflichtig wird. Erkennen Ärzte und deren Berater dieses Problem nicht, drohen auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Wir Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater von LHP machen in der Beratungspraxis regelmäßig die Erfahrung, dass sich eine gewerbliche Abfärbung häufig vermeiden lässt. Es kommt darauf an, die richtige Gestaltung zu besprechen, um nachteilige steuerliche Folgen zu vermeiden. Im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung zeigen wir mögliche Fallstricke auf und erarbeiten mit den betroffenen Ärzten mögliche Strategien zur Vermeidung von ungewünschten Steuerfolgen und besprechen darüber hinaus auch bestehende gesellschaftsrechtliche Optionen für eine optimale Strukturierung von Praxis Gemeinschaften und Praxis Gesellschaften.
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