Finanzämter sind an das BMF-Schreiben von 2. Mai 2019 gebunden, welches vorsieht, dass "sämtliche Zinsfestsetzungen" aufgrund des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorläufig erfolgen sollen.
Dies bedeutet, dass auch bei Erstattungszinsen von 6% ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt wird (§ 165 AO). Damit kann das Finanzamt später Erstattungszinsen (anteilig) zurückverlangen wenn das BVerfG den Zinssatz von 6% als zu hoch ansehen sollte.
Die Steueranwälte von LHP sehen diese Praxis kritisch, denn die Verfassungsbeschwerde dient dem subjektiven Rechtsschutz der Steuerpflichtigen und nicht dem Fiskus. Der Gesetzgeber hat es vielmehr selbst in der Hand, den Zinssatz angemessen anzupassen. Er ist nicht auf Rechtsschutz durch das BverfG angewiesen. Daher kann es nicht richtig sein, dass ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt wird und der Steuerpflichtige erhaltene Erstattungszinsen zum Teil zurückzahlen müssen, wenn das BVerfG den Zinssatz von 6% als verfassungswidrig ansehen würde. Zudem spricht auch der Gesetzeszweck der Regelung in § 165 AO zur Vorläufigkeit gegen eine Anwendbarkeit für Erstattungszinsen. Denn diese gesetzliche Regelung dient der Verfahrensvereinfachung: Es sollen zahlreiche Einsprüche der Steuerpflichtigen vermieden werden. Auch dies zeigt, dass Vorläufigkeitsvermerke im Falle von BVerfG-Verfahren dem Bürger eine Rechtsposition sichern sollen und nicht dem Fiskus.
Daher empfiehlt LHP, gegen den Vorläufigkeitsvermerk bei Zinserstattungen Einspruch mit obiger Begründung einzulegen. Unsere Steueranwälte behalten die weitere Entwicklung der Rechtsprechung auch zu diesem Thema im Blick.
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