Die Steueranwälte von LHP berichten hier kurz über ihre Praxiserfahrung bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche von Banken und bei Bußgeldverfahren gegen die Bank selbst. Die Ermittlungen werden vorrangig von NRW ausgeführt und dort existiert eine inoffizielle Liste mit zahlreichen Banknamen (dem Vernehmen nach rund 60). Diese werden der Reihe nach überprüft, ob Ermittlungsansätze bestehen.
Von einem besonders markanten Fall berichten hier - selbstverständlich anonymisiert - Partner RA/StB Lars Kelterborn und Rechtsanwalt Dirk Beyer von LHP aus Köln. Das Verblüffende an diesem Fall: es gibt keine substantiierten Verdachtsumstände, die Ermittlungen rechtfertigen würden. Daher haben unsere Rechtsanwälte in Absprache mit dem Bankinstitut hier die Strategie verfolgt, den straf- und bußgeldrechtlichen Verfahren argumentativ entgegen zu treten. Das vorschnelle Zahlen einer Geldbuße durch den Bankvorstand wäre für diesen zudem mangels Vertretbarkeit haftungs- und auch strafrechtlich möglicherweise riskant gewesen.
Eine ausländische Bank verwaltet u.a. auch Konten für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland. In dem Geschäftsbericht für das Jahr 2004 hatte sie darauf hingewiesen, dass sie ihren Kreis an deutschen Kunden erfolgreich erweitert habe. In den letzten Jahren haben eine Reihe von ihren deutschen Kunden eine Selbstanzeige wegen Hinterziehung von Kapitaleinkünften gem. § 371 AO abgegeben. Eine Steuerfahndungsstelle hat die Bank auf ihre Ermittlungsliste gesetzt, weil sie vermutet, dass Verantwortliche der Bank hierzu Beihilfe geleistet hätte.
Die Staatsanwaltschaft und die Steuerfahndung leiteten ein Ermittlungsverfahren gegen die aktuellen Vorstandsmitglieder der Bank (und gegen unbekannte Verantwortliche) und ein Bußgeldverfahren gegen die Bank ein. Ein entsprechendes Informationsschreiben erging an die Bank. Unsere Rechtsanwälte ermittelten in Gesprächen mit den Ermittlungsbehörden und durch Akteneinsicht, dass aus Verteidigersicht keine Anhaltspunkte für einen Verdacht bestanden. Als Strategie wurde in Abstimmung mit der Bank eine argumentative Stellungnahme gegenüber den Behörden und zusätzlich eine Schutzschrift gegenüber dem Amtsgericht gewählt. Durch die Schutzschrift werden in der Praxis unberechtigte Anträge auf Ermittlungsmaßnahmen (wie z.B. Durchsuchungen und Beschlagnahmen) abgewehrt. Denn sonst sieht das Amtsgericht nur die einseitige Stellungnahme der Ermittlungsbehörde. Bisher kam es zu keinen weiteren Ermittlungen. Es bleibt abzuwarten, ob der neue Finanzminister von NRW den Ermittlungen weiterhin politischen Rückhalt gibt.
Weitere Hinweise aus der Praxis geben Kelterborn/Beyer in der Fachzeitschrift AO-StB Nr. 8/2017.
Demnächst werden wir hier weitere Praxishinweise bei der Verteidigung von Banken und Verantwortlichen geben.
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