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Erbschein-Antrag vor Selbstanzeige: Strafbarkeitsrisiko betreffend Gebühren?

Mandanten fragen ab und zu, ob sie sich einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt haben, wenn sie gegenüber dem Nachlassgericht bei einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins den Gegenstandswert der Erbschaft zu gering angegeben haben. Es soll sogar schon vorgekommen sein, dass Finanzbeamte gegenüber Steuerpflichtigen beiläufig erwähnten, dass hier ein Strafbarkeitsrisiko drohen könne. Dies soll im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige betreffend Auslandsvermögen so gewesen sein. Der Mandant hatte den Erbschein beantragt vor Abgabe einer Selbstanzeige. Hätte er das Auslandsvermögen angegeben, fürchtete er Tatentdeckung und damit den Ausschluss der Selbstanzeige. 

Hier besteht viel Unsicherheit, doch wie soll ein Mandant mit der Situation umgehen? Wie kann der Mandant einerseits dem Gebührenrecht entsprechen, aber trotzdem die Tatentdeckung vor einer Selbstanzeige vermeiden?

1.Eine falsche Versicherung an Eides Statt § 156 StGB scheidet aus: Die eidesstattliche Versicherung bezieht sich nicht auf die Angaben zum Auslandsvermögen, sondern auf die Angaben, die das Erbrecht begründen, vgl. § 2356 Abs. 2, 2354 BGB.

2.Bei Vorsatz und Bereicherungsabsicht droht § 263 StGB betreffend Gebühren. Manche Mandanten gehen vor Abgabe einer Selbstanzeige wie folgt vor: Der Mandant legt gegenüber dem Nachlassgericht durch einen ergänzenden Hinweis offen, dass die Vermögensangaben später noch um näher zu konkretisierendes Vermögen ergänzt werden (Begründung: Es müssen erst noch Unterlagen zur Konkretisierung beschafft werden), so dass die Gebührenberechnung später (nach Abgabe der Selbstanzeige) ergänzt werden kann. Auf diese Weise ist das Interesse des Gerichts m.E. hinreichend berücksichtigt worden (Zumutbarkeitsabwägung) und es droht keine Tatentdeckung vor Abgabe der Selbstanzeige. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht durch die Rechtsprechung abgesichert. Zudem bleibt abzuwarten, wie das Gericht hierauf reagiert. Eine Bereicherungsabsicht i.S. § 263 StGB wird bei einem solch ergänzenden Hinweis kaum nachweisbar sein.

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