Oft gehen geschiedene Eheleute oder Partner einer ehemaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft irrtümlich davon aus, dass ein Testament überflüssig ist. Dies insbesondere dann, wenn aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Hintergrund dafür ist die Überzeugung, dass der geschiedene Ehegatte ja nicht mehr erbberechtigt ist, sodass beim eigenen Tod das gemeinsame Kind erbt. Demzufolge werden auch Schenkungen an Kinder aus gescheiterten Beziehungen oft vorschnell und ohne die erforderlichen Absicherungen vollzogen.
Zutreffend ist, dass der ehemalige Partner nach einer Scheidung weder erb- noch pflichtteilsberechtigt ist. Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben ohnehin kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein gemeinschaftliches Testament der ehemaligen Eheleute, wird mit der Scheidung grundsätzlich seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§§ 2268, 2077 BGB). Eine solche Verfügung bleibt nach § 2077 Abs. 3 BGB trotz einer Scheidung aber ausnahmsweise dann wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte.
Wollen die geschiedenen Ehegatten aber – wie in den meisten Fällen - sichergehen, dass ihr Expartner nicht am eigenen Vermögen partizipiert, sollte rechtzeitig rechtlicher Rat von einem Rechtsanwalt für Erbrecht eingeholt werden. Ansonsten kann der oder die Ex am Vermögen des Erblassers/Schenkers partizipieren, wenn nach dem Tod eines der geschiedenen Ehegatten eines oder mehrere Kinder aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge Erbe werden und dann ihrerseits ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge versterben. In dem Fall ist nämlich der geschiedene Ehegatte gesetzlicher Erbe und bei nur einem Kind sogar Alleinerbe. Selbst dann, wenn der betroffene Abkömmling (also das Kind) anderweitig testiert, was nach § 2229 Abs. 1 BGB auch erst ab dem 16. Lebensjahr möglich, dann stünden dem geschiedenen Ehegatten (oder dem ehemaligen Partner) als leiblichem Elternteil Pflichtteilsansprüche zu.
Wenn also z.B. aus der inzwischen geschiedenen Ehe von M und F die Tochter T hervorgegangen ist und F stirbt, dann wir sie von T beerbt. Wenn dann später T selbst ohne eigene Kinder stirbt, dann ist M der gesetzliche Alleinerbe. Wenn T den M durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hätte, dann stünde M immer noch die Hälfte des Vermögens von T als Pflichtteil zu.
Ebenso unbedarft werden oft auch Schenkungen an Kinder aus geschiedenen Ehen vorgenommen. Hierbei wird oft übersehen, dass im Falle eines kinderlosen Vorversterbens der Kinder, diese von ihren beiden leiblichen Elternteilen (also M und F) zu je Ein halb gesetzlich beerbt werden. Auch hier gilt: Selbst, wenn das beschenkte Kind T ein anderslautendes Testament errichtet hat, stehen beiden Elternteilen sog. Pflichtteilsansprüche zu, wenn das Kind (T) seinerseits kinderlos verstirbt.
Diese oft ungewünschte Folge kann vermieden werden. Hierzu sollten im Schenkungsvertrag an die Kinder entsprechende Widerrufsvorbehalte oder Rückfallklauseln aufgenommen werden.
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