Neben Sammelauskunftsersuchen (z.B. Anfragen an Internetportale für die Wohnungsvermietung, für den Verkauf von Gegenständen oder Kryptos, für die Vermittlungen von Dienstleistungen) bestehen zahlreiche weitere Befugnisse im steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren, z.B.
Hinweis: Die Steueranwälte von LHP weisen auf die Möglichkeit der Nacherklärung/Selbsanzeige hin. Deren Voraussetzungen können nur im Einzelfall besprochen bzw. geprüft werden. Bei einer Tatdeckung gem. § 371 Abs. 2 AO kann die strafbefreiende Selbstanzeige gesperrt sein. Dann kann die Nacherklärung im Einzelfall noch eine strafmiilderne Wirkung haben.
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