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Ehegatten: Hinweispflicht bei Selbstanzeige?

Achtung: Eine Selbstanzeige eines getrennt lebenden Ehepartners kann nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem anderen Ehepartner gefährden.

Nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein sollen getrennt lebende  Ehegatten gegenüber dem jeweils anderen verpflichtet sein, diesen vor einer eigenen Selbstanzeige zu informieren, damit dieser sich der Selbstanzeige anschließen kann. Bemerkenswert ist, dass das OLG Schleswig-Holstein im Rahmen eines zivilrechtlichen Streites davon ausgegangen ist, dass die sich selbst anzeigende Ehefrau durch die heimliche Selbstanzeige und diverse andere vermögensschädigende Verhaltensweisen gegenüber ihrem Ehemann ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt habe.

Hintergrund: Wenn zwei Ehegatten an einer einheitlichen Einkunftsquelle beteiligt sind (z. B. an Kapitalerträgen aus einem Schweizer Konto), so würde die Selbstanzeige nur eines Ehegatten die Selbstanzeige des anderen Ehegatten sperren. Denn sobald die Selbstanzeige beim Finanzamt eintrifft, ist die Tat auch des anderen Ehegatten entdeckt. In Einzelfällen mag dies ggf. nicht der Fall sein. Ob ein derartiger Rettungsanker noch für den anderen Ehegatten besteht, kann im Rahmen einer Erstberatung schnell geklärt werden.

Hinweis des Steueranwaltes Köln: Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung sollten Ehegatten, die für sich eine Selbstanzeige abgeben möchten, zunächst die Beratung im Einzelfall suchen. Denn es sollte abgewogen werden, ob dem anderen Ehegatten die Möglichkeit gegeben wird, gleichzeitig eine Selbstanzeige abzugeben. Ob die Rechtsansicht des OLG Schleswig-Holstein haltbar ist, dass Ehegatten gegenseitig zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet sein sollen, bleibt bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof unklar. Denn es ließe sich auch argumentieren, dass bei einer Konfliktlage der getrennt lebende Ehegatte A, der eine Selbstanzeige abgeben möchte, seine Selbstanzeige gefährdet, wenn er zuvor verpflichtet wäre, den Ehegatten B über die Selbstanzeige zu informieren. Denn insbesondere in Konfliktsituationen ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Ehegatte B die Gelegenheit nutzt, selbst für sich allein die Selbstanzeige abzugeben und damit die Selbstanzeige des A zu sperren. Selbstverständlich kann eine Warnverpflichtung nur bestehen, wenn überhaupt eine Selbstanzeige durch den anderen Ehegatten in Betracht kommt. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der andere Ehegatte in keiner Weise an der Einkunftsquelle beteiligt ist. In der Regel führt auch die bloße Unterschrift zu einer Zusammenveranlagung zu keiner Beihilfe.  Die maßgeblichen Gesichtspunkte können Mandanten im Rahmen einer Erstberatung klären lassen, um jegliche Risiken zu minimieren.

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