Eine Durchsuchung kommt überraschend und die Vielzahl von Ermittlungsbeamten wirkt oft überrumpelnd. Nicht immer ist die Teilnahme aller Ermittlungsbeamten zulässig.
Kommt es zu einer Durchsuchung von Privatwohnungen oder Geschäftsräumen, wird der Betroffene oftmals durch die Vielzahl von Ermittlungsbeamten überrumpelt. Es ist ihm in diesem Fall oft auch unmöglich, genau zu klären, um welche Personen oder beteiligten Behörden es sich handelt. Dies würde schon einen besonders kühlen Kopf voraussetzen. Allerdings kann der Steuerstrafverteidiger im Nachgang prüfen, ob die Teilnahme von Ermittlungsbeamten zulässig war oder nicht. In diesem Zusammenhang hat sich das Finanzgericht Köln erfreulich klar geäußert.
Das Finanzgericht Köln hat bestätigt, dass Steuerfahndungsprüfer an Hausdurchsuchungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Kriminalpolizei wegen Bestechlichkeit nicht als Sachverständige teilnehmen dürfen, wenn sie bereits zuvor in der gleichen Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt haben. Das Gericht argumentierte wie folgt: Nach der gesetzlichen Regelung des § 74 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Sachverständiger aus den Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen würden, abgelehnt werden. Somit darf nicht als Sachverständiger auftreten, der in der Sache vorher schon gegen den Beschuldigten ermittelt hat.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Das Finanzgericht Köln hat somit entsprechend der Regelung zu Sachverständigen festgestellt, dass ein Ermittlungsbeamter, der zuvor schon gegen den Beschuldigten ermittelt hatte, nicht später noch als Sachverständiger in einem weiteren Strafverfahren gegen ihn eingesetzt werden darf. Eine weitere Frage ist jedoch, ob ein Ermittlungsbeamter überhaupt als Sachverständiger auftreten kann. Denn fraglich ist, wie die Ermittlungsbehörde besonders dokumentieren kann, dass der betroffene Ermittlungsbeamte die Anforderungen an einen neutralen und gewissenhaften Sachverständigen substantiiert darlegen kann.
Das vorliegende Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt jedenfalls, dass es sich lohnt, im streitigen Verfahren nicht nur die materielle Rechtslage, sondern auch die Formalien zu überprüfen und hieraus ggf. Honig zu saugen.
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