Zum Hintergrund: Ermittlungsbehörden müssen Geldwäscheverdachtsanzeigen der Banken an die zuständigen Behörden weiterleiten. In der Regel werden diese Anzeigen durch Staatsanwaltschaften/Wirtschaftsstaatsanwaltschaften bearbeitet und ggf. strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet.
Konkret geht es hier um ein Ermittlungsverfahren seit Februar 2020. Dieses richtet sich gegen namentlich nicht benannte Verantwortliche der Financial Intelligence Unit (FIU), einer Spezialeinheit des Zolls gegen Geldwäsche. So berichte Medien heute am 09.09.2021. Nach diesen Berichten besteht der Verdacht auf Strafvereitelung im Amt. Die FIU soll Geldwäscheverdachtsmeldungen von Banken „in Millionenhöhe“ nicht ordnungsgemäß an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet haben.
Praxishinweis: Die Strafverteidiger von LHP weisen darauf hin, dass Banken vermehrt Geldwäscheverdachtsanzeigen betreffend verdächtigte Zahlungsvorgänge an die zuständigen Behörden übermitteln. Hieraus ergeben sich im Einzelfall Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche oder auch wegen Steuerhinterziehung. Die Geldwäscheverdachtsanzeige ist nicht selten der Türöffner für ein Steuerstrafverfahren.
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