Nach den Feststellungen des Landgerichts, lebte der Finanzamtsvorsteher während der Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 von seiner Ehefrau dauernd getrennt, hatte jedoch in den Einkommensteuererklärungen bewusst falsche Angaben dergestalt vorgenommen, dass eine Zusammenveranlagung vorgenommen wurde.
Als Konsequenz hat die zuständige Disziplinarbehörde den Vorsteher (Beamten) vorläufig suspendiert und die Einhaltung von 25% seiner monatlichen Bezüge ausgeordnet. Hiergegen angestrengte Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Die Beschwerde des Beamten beim OLG führte lediglich zu einer Änderung der Höhe der einbehaltenen Bezüge.
Die vorläufige Dienstenthebung war nach Auffassung des OVG rechtens, da nach Auffassung des OVG im Disziplinarverfahren voraussichtlich darauf erkannt werde, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Dies sei auch überwiegend wahrscheinlich, da gerade ein Vorsteher eines Finanzamtes eine besondere Stellung habe, die mit einer Vorbildfunktion einhergehe. Der Umstand, dass eine vermutlich nur sehr geringe Steuerschuld (vermutlich nur EUR 300,00) hinterzogen worden sei, sei insofern unmaßgeblich. Das OVG stellte ausschließlich darauf ab, dass die – außerdienstlich begangene – Tat einen Bezug zum Amt des Vorstehers aufweise und geeignet sei, die Autorität des Beamten zu untergraben.
Hinsichtlich der Höhe der einbehaltenen Bezüge stellte das OVG klar, dass dem Beamten jedenfalls so viel verbleiben müsse, dass er eine seinem Status angemessene, allerdings auch bescheidenere Lebensführung, fortsetzen könne.
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