Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung
Beschluss vom 06.02.2013, AZ: XI B 125/12
Ein Finanzgericht kann die Aussetzung der Anordnung des dinglichen Arrestes des Finanzamtes gem. § 324 AO im Einzelfall auch ohne Sicherheitsleistung anordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen (BFH).
Bisher war ungeklärt, ob die Aussetzung der Vollziehung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden kann. Das FG hatte den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung wegen der Dringlichkeit der Maßnahme nicht in Betracht komme. Dieser Ansicht ist der BFH als Beschwerdegericht entgegengetreten. Der Antrag auf AdV ohne Sicherheitsleistung sei zulässig. Er führt hierzu aus: Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulasse, dass die Vollziehung eines Steuerbescheides ggf. auch ohne Sicherungsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben wird, so müsse dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in Steuerbescheiden festgesetzt worden ist und es somit nur um die Sicherung einer künftigen Forderung gehe.
Der BFH kritisierte zudem die zu oberflächliche Begründung des dinglichen Arrests (dies ist ein in der Praxis oft bestehender Hinkefuß dinglicher Arreste): Der BFH hob die Vollziehung der Arrestanordnung ohne Sicherheitsleistung auf. Denn in dem konkreten Fall – es ging um die beabsichtigte Inhaftungnahme eines OHG-Gesellschafters für USt-Schulden der OHG – genügten die in der Arrestanordnung angegeben Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, um den vom Finanzamt geltend gemachten Arrestgrund zu belegen.
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