Eine verbotene Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt (bereits) mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter im Zeitpunkt der Bestellung nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit – und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit – beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft ab § 31 Abs. 5 S. 2 GmbHG.
(BGH, Urteil vom 21.3.2017 – II ZR 93/16; OLG Dresden)
Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG nahm bei einer Bank ein Darlehen auf. Dieses Darlehen wurde durch eine Buchgrundschuld auf einem Grundstück der GmbH & Co. KG besichert. Einige Jahre später kam es zur Insolvenz der GmbH & Co. KG. In Rahmen des Insolvenzverfahrens erhielt die Bank für ihre Forderung gegen den Kommanditisten eine abgesonderte Befriedigung. Der Insolvenzverwalter verlangte von dem Kommanditisten Zahlung des ausgefallenen Betrags unter Berufung auf §§ 30, 31 GmbHG. Er vertrat die Ansicht, die Verwertung der Grundschuld auf dem Grundstück der GmbH & Co. KG zugunsten des Kommanditisten stelle eine verbotene Kapitalrückzahlung dar.
Der BGH hat entschieden, dass nicht erst die Verwertung einer Sicherheit als eine verbotene Stammkapitalrückzahlung anzusehen ist, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Bestellung der dinglichen Sicherheit abzustellen sei. Sei zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage, den besicherten Anspruch zu begleichen und entstehe zudem eine Unterbilanz oder werde eine solche vertieft, liege in der Bestellung der Sicherheit eine verbotene Kapitalrückzahlung. Die spätere Verwertung der Sicherheit hat demgegenüber keine Bedeutung mehr, also selbst dann nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.
Handlungsbedarf entsteht, wenn ein Freistellungsanspruch gegen den Gesellschafter zunächst werthaltig ist, sich aber später die Vermögenssituation verschlechtert. Dann hat der GF zu handeln. Erforderlich ist dann, dass er in diesem Moment den Freistellungsanspruch gegen den Gesellschafter geltend macht. Unterlässt er dies, so liegt keine (erneute) Rückzahlung von Stammkapital vor; es kann sich aber ein Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen den GF aus § 43 Abs. 2 GmbHG ergeben. Anders bei einem (eindeutigen) Verzicht des GF auf den Rückzahlungsanspruch, der als eine erneute Rückzahlung von Stammkapital angesehen werden kann.
Stellungnahme LHP Rechtsanwälte: Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen: Sie bringt für die Praxis Klarheit für Gesellschafter, Geschäftsführer und ihre Berater. Die Rechtsanwälte und Steuerberater von LHP raten Mandanten:
Hinweis LHP Rechtsanwälte: dazu eine Kurzanalyse mit Beraterhinweis von RA/StB/FASt Dr. Jörg Luxem, „Verbotene Auszahlung von Stammkapital bei dinglicher Sicherheitenstellung“ in: GmbH-StB 8/2017 S. 242 ff.
BGH v. 21.3.2017 – II ZR 93/16 GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 2 GmbHR 2017, 643
BGH v. 21.3.2017 – II ZR 93/16
GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 2
GmbHR 2017, 643
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