Im fast jährlichen Turnus arbeitet die Finanzverwaltung neue Entwicklungen aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung betreffend Steuerstrafverfahrens in die AStBV (St) ein.
Hinweis: Die AStBV (St) binden als bloße Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung nicht die Strafgerichte. Gerichte sind selbstverständlich nur an parlamentarische Gesetze gebunden. In der Praxis haben sie allerdings eine faktische Orientierungsfunktion für alle beteiligten Staatsorgane. Insbesondere ist ihre Kenntnis auch für Steuerstrafverteidiger hilfreich, um den Ablauf eines Steuerstrafverfahrens besser einschätzen oder gar prognostizieren zu können.
Bei der aktuellen Überarbeitung hat die Finanzverwaltung wichtige Regelungen getroffen, etwa zu
Die Neuregelungen der AStBV (St) 2020 enttäuschen insbesondere im Bereich der Umsetzung der Regelung zur Vermögensabschöpfung. Die Finanzverwaltung will offensichtlich nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift vorpreschen, sondern sondiert die Grenzen der Neuregelung in einzelnen konkreten Fällen. Zudem äußern sich die AStBV (St) 2020 auch dieses Jahr nicht konkreter zum Spannungsfeld zwischen einer Selbstanzeige und einer bloßen Berichtigungserklärung (vgl. hierzu auch den BMF-Anwendungserlass v. 23.5.2016 zur Abgrenzung zwischen Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, IV A 3-S 0324/15/10001; Praxishinweise hierzu von unserem Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NZWiSt 2016, 234; vgl. auch Beyer, NWB 2016, 3041). Praxisrelevant bleiben daher die nicht veröffentlichten Verwaltungsanweisungen. Wegen der Einzelheiten der Diskussionspunkte im BMF-Positionspapier wird hier aus Platzgründen verwiesen auf die Praxishinweise unseres Rechtsanwalts Dirk Beyer in der Fachzeitschrift BB 2016, 987.
Hinweis: Die Steueranwälte von LHP raten dazu, in Steuerstrafverfahren für die Planung des weiteren Vorgehens - neben der Rechtsprechung - auch die Verwaltungsanweisungen wie z.B. die AStBV (St) 2020 zu berücksichtigen. Diese sollten dem Steuerstrafverteidiger bekannt sein.
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