Steuerpflichtige und ihre Berater sind in der Praxis zuweilen verunsichert, ob ein Vorwurf des Vorsatzes (Straftat gemäß § 370 AO) oder der Leichtfertigkeit (Bußgeldtatbestand gemäß § 378 Abs. 1 AO) drohen kann. Auch stellt sich bei unzutreffenden Erklärungen die Frage, ob diese nicht nur gemäß § 153 AO zu berichtigen sind, sondern ggf. eine straf- oder bußgeldbefreiende Selbstanzeige gemäß §§ 371, 378 Abs. 3 AO sinnvoll ist. Ob eine Selbstanzeige in Betracht kommt, hängt auch davon ab, ob im Einzelfall zuvor eine vorsätzliche oder leichtfertige Hinterziehung vorlag oder nur ein schlichter Fehler.
Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt in seinem aktuellen Fachaufsatz Praxisbeispiele zu der Frage, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorliegt (Fachzeitschrift NWB-BBK 2017 Nr. 2/2017, S. 89).
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