Es ist die Frage
1. ob Deutschland die Daten-CD kaufen darf
2. und ob diese Daten nach einem Kauf steuerlich und/oder steuerstrafrechtlich gegen den Bankkunden verwertet werden dürfen.
zu 1:
Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob sich Deutschland der Hehlerei gemäß § 259 StGB strafbar machen würde. Jedenfalls hebelt ein Ankauf die rechtstaatlich geprägten Ermittlungsgrundsätze der StPO und der AO aus und ist somit rechtswidrig, selbst wenn es sich um keine Hehlerei handeln würde. Der Staat würde sich wissentlich Informationen verschaffen, die aus einer Straftat stammen. In einem fairen und rechtsstaatlichen Verwaltungs- oder Ermittlungsverfahren ist es ausgeschlossen, dass sich deutsche Behörden vorsätzlich rechtswidrig verhalten. Die Ermittlungsregeln sind zwingend einzuhalten und dürfen nicht absichtlich gebrochen werden. Ein Rechtfertigungsgrund besteht hierfür mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
zu 2:
Die Frage eines Verwertungsverbotes ist bisher steuerlich und steuerstrafrechtlich insofern höchstrichterlich noch nicht geklärt. Meines Erachtens indiziert die o.g. Rechtswidrigkeit des Ankaufs die Rechtswidrigkeit der Verwertung. Dies ist aber nicht sicher, weil es in Deutschland bisher keinen anerkannten Rechtssatz gibt, dass ein widerrechtliches Beweismittel die Verwertung "infiziert". Steuerlich besteht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (zu nicht ganz vergleichbaren Fällen) wahrscheinlich eher kein Verwertungsverbot. Auch steuerstrafrechtlich ist ein Verwertungsverbot unsicher, da die Rechtsprechung bei sonstigen Straftaten die illegale Mithilfe von Bürgern toleriert. M.E. müsste zumindest in einem Steuerstrafverfahren ein Verwertungsverbot bestehen, da der Staat durch den Ankauf ein Klima der Anstiftung zur Unterschlagung und der Hehlerei schaffen würde und diese Atmosphäre den Grundgedanken eines Rechtsstaates und der Justizförmigkeit eines Strafverfahrens widerspricht. Insofern muss dem Handeln des Staates als Sanktion ein Verwertungsverbot zu Lasten des Staates folgen. Der Staat setzt sich durch einen Ankauf bereits willentlich über die Ermittlungsgrenzen (siehe oben Punkt 1) hinweg, so dass die Rechtsprechung ihm Grenzen zeigen und disziplinieren sollte. Der Anreiz für den Ankauf würde entfallen. Die "natürliche" Hürde in Gestalt der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 GG) schreckt den Staat scheinbar nicht ab, so dass eine Schranke erforderlich ist. Anderenfalls wäre der "Damm gebrochen" und die Verfolgung der Bürger - auch wenn sie eine Straftat begangen haben - würde von der Kreativität des Staates, nicht jedoch vom Gesetz abhängig sein. Darüber hinaus schafft der Staat ein Klima für künftige Unterschlagungen durch z.B. Bankangestellte und instrumentalisiert diese Personen auf diese Weise. Eine Instrumentalisierung ist jedoch auch nach der bisherigen Rechtsprechung unzulässig und führt zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot.
Empfehlung:
Da sich die Bundesregierung nach derzeitigem Informationsstand über Bedenken hinwegsetzen will, sollten zumindest Kunden des in den Medien genannten Bankhauses die Möglichkeit einer Selbstanzeige prüfen. Es ist in der Zukunft verstärkt mit einem Datenhandel zu rechnen, wenn die Bundesregierung jetzt dem Kauf zustimmen sollte. Daher sollten potentiell Betroffene abwägen, ob sie sich "Frieden" durch eine Selbstanzeige erkaufen möchten.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535