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Das Evokationsrecht im Steuerstrafverfahren - insbesondere bei Selbstanzeigen

Das Evokationsrecht ist das Recht der Staatsanwaltschaft (StA), einen Steuerstrafrechtsfall, der bisher von der Straf- und Bußgeldsachenstelle eines FA (BuStra bzw. StraBuSt) bearbeitet wird, an sich zu ziehen und damit dann für diesen Fall zuständig zu sein (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO).

Der BGH hat in seiner aktuelleren Rspr. darauf hingewiesen, dass StA verpflichtet sind, ihre Befugnis zur Evokation ernst zu nehmen.

In der Praxis wird die Ausübung des Evokationsrechts nicht immer sofort als solche erkannt, weil diese auch stillschweigend erfolgen kann. Denn für die Ausübung ist keine formelle Erklärung der StA erforderlich, sondern es genügt z.B. die Einleitung von Ermittlungen durch die StA als konkludentes Verhalten (vgl. LG Frankfurt a.M. v. 15.2.1993 – 5/29 Qs 2/93, wistra 1993, 154).

Mit dem Evokationsrecht korrespondiert spiegelbildlich das Abgaberecht der Straf- und Bußgeldsachenstellen. Insbesondere bei komplexen Selbstanzeigen gem. § 371 AO werden durch die Straf- und Bußgeldsachenstellen die Staatsanwaltschaften eingeschaltet, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu überprüfen. Auf die handwerklich richtige Formulierung einer Selbstanzeige sollte unbedingt geachtet werden.

Der Umgang mit dem Evokationsrecht wird mit einem Beispiel in der nächsten Ausgabe der Fachzeitschrift AO-StB dargelegt.

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