Während einer Durchsuchung kann es im Ausnahmefall geboten erscheinen, das Verhalten der Steuerfahndung zu fotografieren oder zu filmen. Neben der disziplinierenden Wirkung einer Kamera ist dem Verteidiger auch die gerichtliche Rüge von Verfahrensfehlern leichter möglich.
Mit dieser Frage sind strafprozessuale und zivilrechtliche Aspekte verknüpft:
- Steht der Steuerfahndung eine strafprozessuale Rechtsgrundlage für ein Verbot zur Verfügung? Daneben ist auch zu überlegen, ob den einzelnen Fahndern ein subjektiver, zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch (Recht am eigenen Bild) zusteht.
- Zu welchen Zwecken darf der Verteidiger fotografieren/filmen? Filmen zu Beweissicherungszwecken wird sicherlich überschritten, wenn der Verteidiger den Film an die Medien weitergeben will.
- Welche Rolle spielt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Milderes Mittel kann z.B. eine Fotografie eines Gegenstandes - ohne das Gesicht des Fahnders - sein.
Die Autoren RA/StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer der Kanzlei KONLUS haben dieses Thema umfassend untersucht und ihren Aufsatz in der Fachzeitschrift "Praxis des Steuerstrafrechts" Ausgabe 10/2009, S. 242, veröffentlicht. Sie kommen zu folgendem Ergebnis:
- Bildaufnahmen durch den Mandanten oder Verteidiger sind zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dann zulässig, wenn die Fahnder ein grobes Fehlverhalten zeigen. Die Aufnahmen müssen nach Art, Dauer und Motiv für Beweiszwecke erforderlich sein (z.B. für Beweisverwertungsverbot oder Amtshaftungsansprüche).
- Der Verteidiger sollte i.d.R. nicht mit einer Veröffentlichung drohen. Dann steht den Fahnder i.d.R. ein zivilrechtlicher Herausgabe- und Unterlassungsanspruch zu (so LG Dortmund, 2 O 427/07).
- Wenn Streit entsteht, ob die Gefahr einer Veröffentlichung droht, so sollte der Verteidiger anregen, die Kamera bzw. den Film anschließend in einem Umschlag zu versiegeln, damit dieser Umschlag dann dem Richter vorgelegt werden kann.
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