Die OFD Magdeburg hat zum Fotografieren durch Prüfer im Rahmen einer USt-Nachschau Stellung genommen (20.2.2012, Az: S 7420b - 7 - St 24).
Im Kern geht die OFD davon aus, dass nur im Einzelfall die Zulässigkeit des Fotografieren beurteilt werden könne. Ein wichtiger Gesichtspunkt sei die Beweisnot des Finanzamtes:
- Beweissicherungs- und Dokumentationsinteresse
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: keine anderen milderen Beweismittel
Die OFD weist auf die Möglichkeit der Amtshaftung gem. § 839 BGB v.a. bei Schäden durch Verletzung von Betriebsgeheimnissen hin.
Die Überlegungen der OFD betreffend zwar nur die USt-Nachschau. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Verwaltung diese Gesichtspunkte auch für andere Prüfungen übernimmt.
Die andere Sicht (Fotografieren durch den Betroffenen) haben Heuel/Beyer in PStR 2009, 242 besprochen.
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