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Cum/Cum-Geschäfte: Steuermissbrauch bei Aktiengeschäften?

Laut Medienberichten sollen kurzfristige Aktienleihen nach Deutschland mit dem Ziel, Kapitalertragsteuer geltend zu machen, im Visier der Finanzbehörden stehen. Ob hier im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wird jeweils individuell zu beurteilen sein.

Dem Fiskus sollen angeblich über Jahre hinweg durch Aktiengeschäfte Steuereinnahmen in Milliardenhöhe entgangen sein. Dies soll angeblich aus Dokumenten hervorgehen, die dem Bayrischen Rundfunk vorliegen. Hierbei sollen angeblich zahlreiche Banken betroffen sein, die nun im Zentrum des Medieninteresses stehen

Was bedeuten Cum/Cum-Geschäfte?

Diese funktionieren so: Meist einmal im Jahr schütten deutsche Konzerne eine Dividende aus. Hierauf fällt Kapitalertragsteuer an. Hier setzt das Cum/Cum-Geschäft an: Ausländische Kapitalanleger treffen eine Vereinbarung zum Beispiel mit einer deutschen Bank. Sie verleihen ihre Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag nach Deutschland. Dies hat den Vorteil, dass sich der deutsche Aktienbesitzer die Kapitalertragsteuer anrechnen oder vom Fiskus erstatten lassen kann. Dies konnte der ausländische Kapitalanleger zumindest nach alter Rechtslage nicht oder nicht immer. Kurz nach dem Dividendenstichtag wandern die Aktien dann zurück ins Ausland zu den ursprünglichen Besitzern. Damit alle Beteiligten abgesichert sind, werden zuvor Kursrisiken vorher abgesichert und den Steuervorteil teilen sich die Beteiligten.

Sind die Medienberichte wirklich neu? Die Berichte sind zwar neu, aber die Sachverhalte oder Beschuldigen nicht wirklich. Unsere Leserinnen und Leser werden einen ähnlichen Begriff in früheren Medienberichten gelesen haben: Dort tauchte der andere Begriff sog. Cum/Ex-Geschäfte auf: Ist der Verkäufer bei einem Verkauf kurz vor dem Dividendenstichtag (noch) nicht Eigentümer der Aktie (Leerverkäufer) und wird die Aktie kurz nach dem Dividendenstichtag geliefert, spricht man auch von Cum/Ex-Geschäften oder Cum-ex-Trade. Bei Cum/Ex-Geschäften kam es in der Vergangenheit in großem Umfang zu bewusst herbeigeführter mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragssteuer. Ob hierbei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt wurde oder eine legale Steuergestaltung genutzt wurde, ist umstritten.

Zu berücksichtigen sein dürfte auch, dass sich die Rechtslage mittlerweile teilweise ändert hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2011 in einem Urteil festgestellt, dass ausländische Anteilseigner in Deutschland zu hohe Abgaben auf ihre Dividenden gezahlt haben. Von dem Urteil profitieren Unternehmen aus EU-Staaten, die Anteile an einer deutschen Gesellschaft halten. Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage mittlerweile an das EuGH-Urteilangepasst. Damit verringert sich der Anreiz zu sog. Cum/Cum-Geschäften.

Was sagen die Banken?

Eine große Bank sagte nun den der ARD, dass sie bei täglich über 100.000 Handelsgeschäften "zwangsläufig" in so genannten Cum/Cum-Situationen agiere. Und weiter führte sie aus: "Wir stellen durch umfangreiche interne Systeme und Kontrollen sicher, dass alle Handelsgeschäfte im Einklang mit dem geltenden Recht stehen."

Doch was ist steuerlich an den Cum/Cum-Geschäften wirklich dran?

Laut Medienberichten bezweifeln einige Steuerexperten, dass solche Geschäfte grundsätzlich zulässig sind. Letztlich muss der Einzelfall entscheiden. Insofern dürfte die Regelung des § 42 AO zu beachten sein. Diese Regelung besagt: Wenn keine anderen wirtschaftlichen Gründe außer Steuervermeidung vorliegen, dann kann es sich im Einzelfall u.U. um einen Missbrauch der Steuergestaltung handeln. Wenn diese Regelung im Einzelfall erfüllt ist, kann also u.U. der Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer gem. § 42 AO entfallen. Ob tatsächlich ein Schaden in Milliardenhöhe entstanden ist, wie die ARD meldete, kann bisher vom Bundesfinanzministerium nicht bestätigt werden: "Zur Höhe der möglicherweise durch Cum/Cum-Gestaltungen entstandenen Steuerausfälle liegen dem Bundesministerium der Finanzen keine hinreichenden Erkenntnisse vor, die eine verlässliche Schätzung ermöglichen würden."

Die Steueranwälte und Steuerberater von LHP aus Köln verfolgen die aktuelle Rechtslage zur Besteuerung von Kapitaleinkünften und nehmen hier auch zu sonstigen aktuellen Steuerrechtsfragen Stellung.

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