Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss zum Cum-Ex-Thema hat die Aufgabe, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen. Der Ausschuss wollte Unterlagen von einer internationalen Großkanzlei erfragen, welche mit der Beratung betraut war, erfragen. Die Kanzlei beantwortete die Fragen nicht. Daraufhin beabsichtigte der Ausschuss, die Durchsuchung der Kanzleiräume der Betroffenen an sechs Standorten in Deutschland anzuordnen und zu bestimmen, dass das dabei aufgefundene Beweismaterial an den Untersuchungsausschuss herauszugeben ist.
BGH lehnt Durchsuchung im Einzelfall ab
Der BGH lehnte die Durchsuchung der Kanzlei ab. Er stützt seine Ablehnung im Kern auf zwei Punkte:
Im Ergebnis hat der BGH daher den Antrag auf Durchsuchung zurückgewiesen (Ermittlungsrichter beim BGH v. 8.2.2017, Aktenzeichen: 1 BGs 74/17).
Hinweis LHP Rechtsanwälte: Der vorliegende Fall zeigt, dass die Tätigkeit von Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ernst zu nehmen ist. Es können Zwangsmaßnahmen im Einzelfall drohen. Insbesondere im jetzigen Jahr der Bundestagswahl kann das politische Interesse an dem Cum-Ex-Thema nochmals anziehen. In der Literatur ist umstritten, ob und inwiefern auch strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Cum-Ex begründet sind oder nicht.
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