Zahlreiche laufender Strafprozesse drohen zu scheitern, weil strafprozessuale Maßnahmen bzw. Verhandlungen wegen der sog. Corona-Krise nicht durchgeführt werden können. Deshalb soll gemäß Art. 3 des vorgelegten Gesetzentwurfs in § 10 StPO-Einführungsgesetz (EG) ein zusätzlicher verjährungsrechtlicher Hemmungstatbestand eingeführt werden. Danach ist unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung
Diese neue Vorschrift gilt entsprechend für die Frist zur Urteilsverkündung gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Die aktuelle Praxis zeigt, dass Hauptberhandlungen verschoben werden und nur dringenste Terminierungen geschehen.
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