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BVerfG: Verbot der Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

In 3 Punkten erklärte das BVerfG die schlechtere Behandlung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehepaaren für unzulässig:

1. Während Ehepartner seinerzeit einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro geltend machen konnten, blieben für Lebenspartner nur 5200 Euro steuerfrei.

2. Vom sogenannten Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für Eheleute blieben Lebenspartner ganz ausgeschlossen.

3. Für Ehepartner gilt die günstigste Steuerklasse I, während Lebenspartner als "übrige Erwerber" in die Steuerklasse III eingeordnet werden.

Mit dem Erbschaftssteuerreformgesetz (zum 1.1.2009) wurden die Vorschriften zwar geändert. So wurden der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner bisher wie Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert.

Folgen der Entscheidung:

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neuregelung bis zum 31.12.2010 eingeräumt.

Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht für das Jahr 2010 beabsichtigt. Vorsorglich sollte in allen verfahrensrechtlich noch offenen Fällen des Jahres 2010 Einspruch eingelegt werden.

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