Gegen einen Durchsuchungsbeschluss des AG Bochum in einem Steuerstrafverfahren, welches sich auf eine Steuer-CD im Fall der LGT Liechtenstein stützte, legte der Betroffene - nach Ausschöpfung des Rechtsweges - Verfassungsbeschwerde ein. Diese hatte keinen Erfolg.
Der Beschlusstext ist nicht unbedingt überzeugend: Das BVerfG hat sich in seinem Nichtannahmebeschluss, der heute bekannt wurde, sehr viel Mühe gegeben, zu begründen, warum die Rechtslage so eindeutig und klar sei, dass keine Sachentscheidung erforderlich werde. Daher hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nun sind mindestens zwei Interpretationen des Beschlusses möglich:
1. Das BVerfG wollte zeigen, dass nach seiner Ansicht die Rechtslage so klar sei, dass eine Entscheidung nicht geboten sei.
2. Oder das BVerfG wollte eine Sachentscheidung mehr oder weniger elegant umschiffen.
Jeder mag sich seine eigene Meinung hierzu bilden. Die Kanzlei KONLUS wird diesen Beschluss im AO-Steuerberater kommentieren (Ausgabe 1/2011).
Im Fall der durch NRW gekauften weiteren Steuer-CD (v.a. Credit Suisse-Daten) bleibt eine Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Ob der Fall vergleichbar ist, hängt auch von den konkreten Abläufen des Kaufs ab, die erst durch Akteneinsicht zu klären sind.
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